Begründung des AYM-Urteils zu Can Atalay im Amtsblatt veröffentlicht
Die Begründung der zweiten Entscheidung des Verfassungsgerichts (AYM) zur Rechtsverletzung im Fall Can Atalay wurde im Amtsblatt veröffentlicht.
Das Verfassungsgericht, das eine Presseerklärung zur Situation des TİP-Abgeordneten für Hatay, Can Atalay, abgab, der trotz der Entscheidung des Kassationshofs nicht aus der Haft entlassen wurde, hat die Begründung seiner zweiten 'Entscheidungs zur Freilassung' im Amtsblatt veröffentlicht.
ENTSCHEIDUNG IM AMTSBLATT
In der Entscheidung wurde, wie bereits in der Ankündigung dargelegt, festgestellt, dass das Recht auf Individualbeschwerde von Can Atalay verletzt wurde. Die entsprechende Bestimmung wurde einstimmig getroffen.
Der Beschluss des AYM bezüglich Atalays Antrag lautet wie folgt:
"VII. URTEIL
A. EINSTIMMIG, dass die Behauptung der Verletzung des Rechts auf Wahl und politische Betätigung, des Rechts auf Freiheit und Sicherheit der Person sowie des Rechts auf Individualbeschwerde ZULÄSSIG IST,
B. 1. EINSTIMMIG, dass das in Artikel 148 der Verfassung garantierte Recht auf Individualbeschwerde VERLETZT WURDE,
2. MIT MEHRHEITSENTSCHEIDUNG, gegen die Stimmen von Muammer TOPAL, İrfan FİDAN und Muhterem İNCE, dass das in Artikel 67 der Verfassung garantierte Recht auf Wahl und politische Betätigung sowie das in Artikel 19 der Verfassung garantierte Recht auf Freiheit und Sicherheit der Person VERLETZT WURDEN,
C. EINSTIMMIG, dass eine Abschrift des Urteils an das 13. Schwurgericht Istanbul (E.2021/1178) GESENDET WIRD, um die im Urteil Şerafettin Can Atalay (2), das noch nicht vollstreckt wurde, sowie im vorliegenden Urteil Şerafettin Can Atalay (3) festgestellten Rechtsverletzungen zu beseitigen, mit der Anweisung, das Wiederaufnahmeverfahren des Antragstellers einzuleiten, die Vollstreckung des Strafurteils auszusetzen, die Entlassung aus der Justizvollzugsanstalt zu gewährleisten und im wiederaufgenommenen Verfahren einen Einstellungsbeschluss zu fassen,
D. EINSTIMMIG, dass dem Antragsteller, seinem Antrag entsprechend, ein immaterieller Schadensersatz in Höhe von netto 100.000 TL GEZAHLT WIRD,
E. EINSTIMMIG, dass die gesamten Prozesskosten in Höhe von 21.020,60 TL, bestehend aus 2.220,60 TL Gerichtsgebühren und 18.800 TL Anwaltskosten, an den Antragsteller GEZAHLT WERDEN,
F. Dass die Zahlung innerhalb von vier Monaten ab dem Datum der Antragstellung des Antragstellers beim Ministerium für Schatz und Finanzen nach Zustellung der Entscheidung erfolgt und bei Zahlungsverzug für den Zeitraum vom Ablauf dieser Frist bis zum Zahlungsdatum gesetzliche ZINSEN ANGEWENDET WERDEN,
G. Dass eine Abschrift der Entscheidung zur Information und aufgrund der Zuständigkeit an die Große Nationalversammlung der Türkei, das Justizministerium sowie den Rat der Richter und Staatsanwälte GESENDET WIRD, beschlossen am 21.12.2023."

Nachrichtenquelle: 12punto
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