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Regulatorische Hürde für Fenerbahçes Namensänderung in „Atatürk-Stadion“

Die Vereinsführung von Fenerbahçe hat von den Mitgliedern die Befugnis erhalten, das Stadion in „Fenerbahçe Atatürk Stadyumu“ umzubenennen. Aufgrund von Artikel 7 der Verordnung über die Namensgebung von Sportanlagen der Generaldirektion für Sportdienste könnte die Namensänderung jedoch scheitern. Dem entsprechenden Artikel zufolge darf in einer Stadt nur eine von mehreren ähnlichen Anlagen den Namen Atatürk tragen.

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Regulatorische Hürde für Fenerbahçes Namensänderung in „Atatürk-Stadion“

Auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung von Fenerbahçe, die zur Anpassung der Satzung an das Gesetz über Sportvereine und Sportverbände einberufen wurde, stand die Erteilung der Befugnis an den Vorstand zur Änderung des Stadionnamens auf der Tagesordnung. Die Mitglieder erteilten dem Vorstand einstimmig die Befugnis, dem Stadion den Namen von Mustafa Kemal Atatürk zu verleihen. Diese Entscheidung stieß auch außerhalb der Fenerbahçe-Gemeinschaft auf großes Lob. Damit Fenerbahçe seinem Stadion jedoch den Namen Atatürk geben kann, reicht die Zustimmung der Mitglieder allein nicht aus. Es ist ein weiterer wichtiger Schritt erforderlich.

GENEHMIGUNG DES MINISTERIUMS FÜR DEN NAMEN ATATÜRK ERFORDERLICH

Fenerbahçe-Präsident Ali Koç erklärte dazu in seiner Rede: „Für die Umsetzung der Namensänderung des Stadions reicht die Zustimmung unserer Generalversammlung nicht aus. Da unsere Stadien Eigentum des Staates sind, muss jede Namensänderung natürlich vom Staat genehmigt werden. Wir glauben, dass auch sie die Wünsche und Forderungen des Sportvereins Fenerbahçe ernsthaft prüfen und genehmigen werden. Unser Glaube daran ist unendlich.“

STADIONNAMEN WERDEN DURCH VERORDNUNG GEREGELT

Laut einem Bericht von Burak Alaca von Ajansspor wird die Regelung zu Stadionnamen in der Verordnung der Generaldirektion für Sport, die dem Ministerium für Jugend und Sport untersteht, definiert. Der Name der Verordnung lautet „Verordnung der Generaldirektion für Sport über die Namensgebung von Anlagen“... Die drei Absätze von Artikel 7 unter der Überschrift „Verbote bezüglich der Namensgebung“ der Verordnung enthalten die Regelung zur Vergabe des Namens „Atatürk“ an Stadien: In einer Stadt darf es nur ein Stadion mit dem Namen Atatürk geben.

In einer Stadt darf es nur ein Stadion mit dem Namen Atatürk geben.

(1) Sport- und Bewegungseinrichtungen, die von natürlichen oder juristischen Personen eröffnet und betrieben werden, dürfen keine Namen oder Beinamen erhalten, die sich auf Atatürk beziehen.

(2) In einer Stadt darf nur eine von mehreren ähnlichen Anlagen Namen erhalten, die sich auf Atatürk beziehen.

(3) Anlagen mit demselben Zweck, die sich in derselben Provinz, demselben Bezirk, derselben Gemeinde, demselben Dorf oder demselben Stadtviertel befinden, dürfen nicht denselben Namen tragen.

ATATÜRK-OLYMPIASTADION IN ISTANBUL

In Istanbul gibt es bereits ein Stadion, das den Namen Atatürk trägt. Das Atatürk-Olympiastadion, das mit einer Kapazität von rund 75.000 Plätzen das größte Stadion der Türkei ist... Dieses Stadion war zuletzt Austragungsort des UEFA Champions League-Finales.


Nachrichtenquelle: 12punto