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Verordnung für Fahrschulen und Führerscheinprüfungen geändert

Die Verordnung für Fahrschulen und Führerscheinprüfungen wurde geändert. Die Sperrfrist für Personen, die bei Führerscheinprüfungen für andere antreten oder dies versuchen, sowie für diejenigen, die sich durch andere vertreten lassen oder dies versuchen, wurde von 2 auf 5 Jahre verlängert. Fahrschüler erhalten bei der praktischen Fahrprüfung für das Einparkmanöver zwei Versuche. Die Prüfungsdauer wird auf 40 Minuten festgelegt.

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Verordnung für Fahrschulen und Führerscheinprüfungen geändert

Die Verordnung zur Änderung der Verordnung über private Fahrschulen für Kraftfahrzeuge wurde im Amtsblatt veröffentlicht.

Gemäß der vom Bildungsministerium erstellten Verordnung werden die praktischen Fahrprüfungen auf Routen durchgeführt, die von den jeweiligen Provinz- oder Bezirksdirektionen für nationale Bildung festgelegt und gemäß den geltenden Vorschriften genehmigt wurden und zwei verschiedene Strecken umfassen.

Fahrschüler mit Behinderungen können die Ausbildung absolvieren und an den Prüfungen mit einem eigenen oder bereitgestellten Fahrzeug teilnehmen, das den Standards und ihrer jeweiligen Behinderung entspricht.

Bei der Eröffnung von Einrichtungen wird eine zusätzliche Frist von einem Monat gewährt, falls Dokumente, die von offiziellen Stellen eingeholt werden müssen, aufgrund von Verzögerungen bei den zuständigen Behörden nicht rechtzeitig vorliegen; zur Behebung von Mängeln, die im Prüfungsbericht aufgeführt sind, wird eine zusätzliche Frist von 20 Tagen eingeräumt.

Bei der Anmeldung zu Kursen wird die Vorlage des neuen Personalausweises der Republik Türkei zur Pflicht.

Um Probleme vor Ort zu beheben und Betrug zu verhindern, wird bei der Anmeldung ein Foto des Fahrschülers durch die Fahrschule aufgenommen und in das System übertragen, um zu bestätigen, dass das Foto und die Daten tatsächlich zum Fahrschüler gehören. Die für den Fahrschüler ausgestellte Rechnung wird ebenfalls in das Modul für private Fahrschulen eingetragen, um die Schattenwirtschaft im Finanzbereich zu unterbinden.

Wer nach den ersten 4 Prüfungen des praktischen Fahrunterrichts nicht erfolgreich ist, kann sich auf Wunsch an eine andere Fahrschule versetzen lassen, um die zweiten 4 Prüfungsversuche wahrzunehmen.

Fahrschüler, die nach erfolgreichem Bestehen der theoretischen Prüfungen ihre Anmeldung auf eigenen Wunsch stornieren oder bei den praktischen Fahrprüfungen durchfallen, sind bei einer erneuten Anmeldung innerhalb von 3 Jahren von der theoretischen Ausbildung und den entsprechenden Prüfungen befreit.

Personen, die ihren aktiven Militärdienst leisten, schwanger sind, entbunden haben oder an einer langwierigen Krankheit leiden, können ihre Prüfungsansprüche einfrieren und nach Ablauf des Grundes für die Verhinderung die verbleibenden Prüfungsansprüche nutzen.

PRAKTISCHE PRÜFUNGSDAUER WIRD AUF 40 MINUTEN ERHÖHT

Fahrschüler, die die Prüfungen erfolgreich bestehen, können ihr Zertifikat für die Kraftfahrzeug-Fahrschule elektronisch über das e-Devlet-System abrufen.

Die Prüfungen finden nicht mehr zwischen 07.00 und 18.00 Uhr, sondern zwischen 07.00 und 21.00 Uhr statt, und die Dauer der praktischen Prüfung wird für jeden Fahrschüler von 35 auf 40 Minuten verlängert.

Die Prüfungen werden auf Routen durchgeführt, die am Morgen des Prüfungstages durch ein Losverfahren der Prüfungskommission bestimmt werden.

Sollten Fahrschüler beim Rückwärtseinparken nicht im ersten Versuch zwischen die Pylonen gelangen, wird ihnen ein zweiter Versuch für dasselbe Manöver gewährt.

Personen, die die Bedingungen gemäß Artikel 85, Absatz 2 der Straßenverkehrsordnung erfüllen und ein Zertifikat der Klasse "A1" erwerben möchten, erhalten dieses nach erfolgreichem Abschluss der praktischen Fahrprüfung, sofern sie die Hälfte der in der Verordnung festgelegten Fahrstunden absolviert haben.

Das Alter der Ausbildungs- und Prüfungsfahrzeuge wird so berechnet, dass das erste Kalenderjahr nach dem Herstellungsdatum als ein Jahr gilt.

WER SICH VERTRETEN LÄSST, WIRD FÜR 5 JAHRE VON PRÜFUNGEN AUSGESCHLOSSEN

Personen, die die Arbeit der Kommissionen oder anderer Beamter bei Prüfungen durch Drohungen, Beleidigungen oder Gewaltanwendung behindern oder behindern lassen, die für andere an Prüfungen teilnehmen oder dies versuchen, sowie diejenigen, die sich durch andere vertreten lassen oder dies versuchen, dürfen gemäß Gesetz Nr. 5580 für einen Zeitraum von 5 Jahren nicht an Prüfungen teilnehmen.

Die Prüfungskommissionen für den praktischen Fahrunterricht können an einem Tag 10 statt bisher 12 Fahrschüler prüfen.

Sollte im Bezirk für eine bestimmte Zertifikatsklasse nicht genügend Personal für die Prüfungskommission vorhanden sein, können Mitglieder aus anderen Bezirken für diese Klasse beauftragt werden.

Die Prüfungskommission führt einen Tag vor der praktischen Fahrprüfung die notwendigen Kontrollen auf der vorgesehenen Route durch. Es wird geprüft, ob auf den Übungsflächen Markierungen vorhanden sind, die das Fahren erleichtern, und ob Hindernisse bestehen, die die Durchführung der Prüfung beeinträchtigen könnten.

Bei der Ausbildung und den Prüfungen werden für die Fahrzeugklasse Pkw das Wenden auf engem Raum in maximal drei Zügen sowie das Fahren auf Nebenstraßen, für die Motorradgruppe das Wenden auf engem Raum angewendet.

Im Rahmen der Verordnungsänderung werden die Mitglieder der Prüfungskommissionen für den praktischen Fahrunterricht sowie die Fahrlehrer innerhalb von spätestens 2 Jahren an einer internen Fortbildung teilnehmen, um sich an die vorgenommenen Änderungen anzupassen.

Einige der genannten Änderungen treten nach 6 Monaten in Kraft.



Nachrichtenquelle: 12punto

Amtsblatt Bildungsdirektion Führerschein