Wichtige Gerichtsentscheidung für Krebspatienten! „Die Sozialversicherungsanstalt (SGK) muss die Kosten für das Medikament übernehmen“
Ein Krebspatient in Istanbul, bei dem ein Peritoneum-Mesotheliom diagnostiziert wurde, reichte Klage ein, um die Kosten für das für seine Behandlung notwendige Medikament „OPDIVO“ von der Sozialversicherungsanstalt (SGK) erstattet zu bekommen. In einer einstweiligen Verfügung begründete das Gericht die Entscheidung mit der „Heiligkeit des menschlichen Lebens“.
Hazal Güven - 12punto.com.tr
In Bezug auf den Medikamentenmangel bei Krebspatienten hat ein Gericht eine kritische einstweilige Verfügung erlassen. Für den Patienten A.G., der sich im Istanbuler Medipol Bahçelievler Krankenhaus wegen eines Peritoneum-Mesothelioms (Bauchfellkrebs) in Behandlung befindet, wurde von Fachärzten ein Bericht erstellt. Darin wurde erklärt, dass der Patient A.G. dringend mit der Einnahme des Medikaments "OPDIVO" beginnen müsse.
Da der Patient A.G. keinen Zugang zu dem Medikament hatte, das nicht von der SGK übernommen wird und derzeit einen Marktpreis von 38.053 TL hat, stellte er zunächst am 25. November 2024 einen Antrag bei der SGK. Nachdem sein Antrag abgelehnt wurde, reichte A.G. in Istanbul Klage ein, damit die Kosten für das Medikament von der SGK übernommen werden. Mit der Erklärung, dass „die Einnahme dieses Medikaments zwingend erforderlich sei, damit er sein Leben fortsetzen könne“, beantragte A.G., dass die Kosten für das Medikament bis zum Ende des Gerichtsverfahrens ohne Abzüge von der SGK getragen werden.

‘GERICHT: ES BESTEHT LEBENSGEFAHR’
Der von den Fachärzten des Medipol Bahçelievler Krankenhauses erstellte Gesundheitsbericht über den Zustand des Patienten wurde ebenfalls in die Gerichtsakte aufgenommen. Das Gericht betonte in seiner Prüfung nach Aktenlage, dass bei einer Nichtbehandlung der Krankheit die Gefahr bestehe, dass der Patient sein Leben verliere, und dass in Zukunft nur schwer oder gar nicht wiedergutzumachende Schäden entstehen könnten.
In der verkündeten einstweiligen Verfügung wies das Gericht darauf hin, dass gemäß Artikel 390 der Zivilprozessordnung (HMK) die Voraussetzungen für eine einstweilige Verfügung erfüllt seien, und entschied, dass die Kosten für das zur Behandlung des Klägers verwendete Medikament „OPDIVO“ bis zum Ende des Verfahrens von der SGK zu tragen seien.
Darüber hinaus wurde festgelegt, dass die Kosten für das Medikament zur Vermeidung einer Benachteiligung des Klägers ab dem 16. Dezember 2024 vorsorglich von der SGK bereitgestellt werden müssen.
GERICHTSVERFAHREN DAUERT AN
Das Gericht teilte den Parteien die einstweilige Verfügung mit und erklärte, dass das Verfahren fortgesetzt werde und die Prüfungen der Akten andauerten. Die einstweilige Verfügung des Gerichts wird als ein Urteil angesehen, das in Klagen gegen die Praktiken der SGK bei der Medikamentenerstattung als Präzedenzfall dienen könnte.
Nachrichtenquelle: Hazal Güven
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