EGMR weist Beschwerde gegen Kopftuchverbot in Belgien zurück
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat die Beschwerde gegen das in weiterführenden Schulen der flämischen Region Belgiens geltende Kopftuchverbot zurückgewiesen und erklärt, dass die Entscheidung nicht gegen die „Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit“ verstoße.
Laut einer Erklärung des EGMR wurde das endgültige Urteil bezüglich der Beschwerde von drei muslimischen belgischen Staatsbürgerinnen, die zwischen 2001 und 2004 geboren wurden und in Maasmechelen leben, gegen das in flämischen weiterführenden Schulen geltende Kopftuchverbot gefällt.
Das Gericht entschied mit Stimmenmehrheit, dass „die Beschwerde unzulässig ist“.
In der Begründung der Entscheidung hieß es: „Das Gericht stellt fest, dass sich das beanstandete Verbot im vorliegenden Fall nicht nur auf die islamische Kopfbedeckung beschränkt, sondern unterschiedslos auf alle sichtbaren religiösen Symbole angewendet wird.“
Das Gericht argumentierte, dass das Kopftuchverbot „im Hinblick auf die verfolgten Ziele, wie den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer sowie die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, verhältnismäßig sei und somit in einer ‚demokratischen Gesellschaft notwendig‘“ sei, und stellte fest, dass es die „Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit“ nicht verletze.
WAS WAR GESCHEHEN?
Der Rat für Bildung der Flämischen Gemeinschaft (GO) in Belgien hatte 2009 bekannt gegeben, dass er beschlossen habe, das Kopftuch in allen öffentlichen Schulen im flämischen Teil des Landes sowie in seinen eigenen Einrichtungen zu verbieten.
Eine Klage, die 2017 von 11 Eltern gegen das Kopftuchverbot eingereicht wurde, endete zugunsten der Schülerinnen; das erstinstanzliche Gericht in Tongeren entschied, dass das Kopftuchverbot gemäß den Schulregeln in der Region Maasmechelen gegen die Religionsfreiheit verstoße.
Das Berufungsgericht in Belgien hob 2019 das Urteil des erstinstanzlichen Gerichts in Tongeren auf, welches das Kopftuchverbot an flämischen Schulen in der Region Maasmechelen aufgehoben hatte.
Drei belgische Schülerinnen wandten sich 2020 an den EGMR mit der Begründung, dass das Verbot das „Recht auf Achtung des Privatlebens“, die „Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit“, die „Meinungsfreiheit“, das „Recht auf Bildung“ sowie das „Diskriminierungsverbot“ verletze.
Nachrichtenquelle: 12punto
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