Ankündigung der SPK zur Inflationsrechnungslegung
Die SPK hat eine Ankündigung zur Anwendung der Inflationsrechnungslegung veröffentlicht. Börsennotierte Unternehmen werden ab ihren jährlichen Finanzberichten für die zum 31.12.2023 endenden Geschäftsjahre die Inflationsrechnungslegung anwenden.
Das Kapitalmarktgremium (SPK) hat in seinem letzten Bulletin für 2023 eine Ankündigung zur Anwendung der Inflationsrechnungslegung gemacht. Demnach werden börsennotierte Unternehmen ab ihren jährlichen Finanzberichten für die zum 31. Dezember 2023 endenden Geschäftsjahre die Inflationsrechnungslegung anwenden.
In der diesbezüglichen Ankündigung wurden folgende Aussagen getroffen:
„In der am 23.11.2023 vom Amt für öffentliche Aufsicht, Rechnungslegung und Wirtschaftsprüfung veröffentlichten Mitteilung wurde bekannt gegeben, dass Unternehmen, die die türkischen Finanzberichterstattungsstandards anwenden, ihre Finanzberichte für jährliche Berichtsperioden, die am oder nach dem 31.12.2023 enden, gemäß den entsprechenden Rechnungslegungsgrundsätzen des türkischen Rechnungslegungsstandards 29 ‚Finanzberichterstattung in Hochinflationsländern‘ (TMS 29) unter Berücksichtigung der Inflationsauswirkungen anpassen und vorlegen müssen; zudem wurde darauf hingewiesen, dass Institutionen oder Organisationen, die befugt sind, in ihren jeweiligen Bereichen Regulierungen und Aufsichten durchzuführen, unterschiedliche Übergangsdaten für die Anwendung der Bestimmungen von TMS 29 festlegen können.“
In diesem Rahmen wurde beschlossen:
Dass Emittenten und Kapitalmarktinstitutionen, die den Bestimmungen unserer Behörde zur Finanzberichterstattung unterliegen und die türkischen Rechnungslegungs-/Finanzberichterstattungsstandards anwenden, ab ihren jährlichen Finanzberichten für die zum 31.12.2023 endenden Geschäftsjahre die Inflationsrechnungslegung durch Anwendung der Bestimmungen von TMS 29 umsetzen;
dass Kapitalmarktinstitutionen und Emittenten mit einem abweichenden Geschäftsjahr ab ihren jährlichen Finanzberichten für das erste Geschäftsjahr, das nach dem 31.12.2023 endet, die Inflationsrechnungslegung durch Anwendung der Bestimmungen von TMS 29 umsetzen;
dass die in der Mitteilung II-14.1 ‚Grundsätze zur Finanzberichterstattung am Kapitalmarkt‘ und der Mitteilung II.14.2 ‚Grundsätze zur Finanzberichterstattung von Investmentfonds‘ festgelegten Meldefristen für die jährlichen Finanzberichte, in denen TMS 29 erstmals angewendet wird, um 10 Wochen verlängert werden, und für die ersten beiden Zwischenberichte, die nach den ersten jährlichen Finanzberichten mit Inflationsrechnungslegung für Unternehmen mit Stichtagen zum 31.03.2024 und 30.06.2024 sowie für Unternehmen mit abweichendem Geschäftsjahr erstellt werden, um 6 Wochen verlängert werden.“
Nachrichtenquelle: 12punto
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