Behauptung über neue Ära beim Einkauf: Pflicht zur Nutzung von Kreditkarten kommt
Prof. Dr. Şenol Babuşcu, Leiter der Abteilung für Internationales Finanzwesen und Bankwesen an der Başkent-Universität, erklärte, dass das Ministerium für Schatz und Finanzen an einer neuen Regelung arbeite. Babuşcu sagte: „Sollte diese Regelung als Kommuniqué in Kraft treten, wird eine Pflicht zur Nutzung von Bank- oder Kreditkarten bei Einkäufen ab 7.000 TL eingeführt.“
Prof. Dr. Şenol Babuşcu, Leiter der Abteilung für Internationales Finanzwesen und Bankwesen an der Başkent-Universität, erklärte, dass das Ministerium für Schatz und Finanzen an einer neuen Regelung arbeite, wonach die Nutzung von Bank- oder Kreditkarten bei Zahlungen ab 7.000 TL verpflichtend sein werde.
Der Beitrag von Prof. Dr. Babuşcu lautet wie folgt:
"Wenn dieser Entwurf zu einem offiziellen Kommuniqué wird, muss jeder, unabhängig davon wer er ist, Zahlungen ab 7.000,00 TL mit einer Bank- oder Kreditkarte tätigen.
Wie aus dem Beispiel ersichtlich, muss Herr A, der als Beamter in einer öffentlichen Einrichtung arbeitet, die Zahlung für den Kühlschrank im Wert von 20.000 TL, den er für sein Zuhause gekauft hat, über eine Bank- oder Kreditkarte abwickeln.
Herr B, der als Akademiker in einer öffentlichen Einrichtung arbeitet, muss die Zahlung für die Bücher im Wert von 10.000 TL, die er für seine Bibliothek zu Hause gekauft hat, über eine Bank- oder Kreditkarte abwickeln.
'BEI EINKÄUFEN ÜBER 7.000 TL WIRD EINE BANK- ODER KREDITKARTE VERWENDET'
Vor diesem Entwurf mussten Einkäufe über 7.000 TL nur dann mit einer Bank- oder Kreditkarte getätigt werden, wenn beide Parteien steuerpflichtig waren. Wenn dieser Entwurf veröffentlicht und zu einem Kommuniqué wird, müssen auch Nicht-Steuerpflichtige bei Einkäufen über 7.000 TL eine Bank- oder Kreditkarte verwenden; andernfalls wird gegen sie ebenfalls eine Strafe wegen besonderer Unregelmäßigkeit verhängt."
Babuşcu teilte auch den Text des besagten Entwurfs. Hier ist der Entwurfstext:
KOMMUNIKÜ ZUR ÄNDERUNG DES ALLGEMEINEN KOMMUNIKÉS ZUM STEUERVERFAHRENSGESETZ (ORDNUNGSNUMMER: 459) (ORDNUNGSNUMMER: ...)
Artikel 1- Nach dem Ausdruck „Steuerpflichtige“ im ersten Absatz von Abschnitt 2 des Allgemeinen Kommuniqués zum Steuerverfahrensgesetz (Ordnungsnummer: 459), das im Amtsblatt vom 24.12.2015 mit der Nummer 29572 veröffentlicht wurde, wurde der Ausdruck „und Nicht-Steuerpflichtige“ hinzugefügt.
Artikel 2- Nach dem Ausdruck „von der Steuer befreite Handwerker,“ im Absatz (ç) des ersten Absatzes von Abschnitt 3 desselben Kommuniqués wurde der Ausdruck „Nicht-Steuerpflichtige,“ hinzugefügt und der Absatz (d) wurde aufgehoben.
Artikel 3- In Abschnitt 4.1 desselben Kommuniqués wurden folgende Regelungen getroffen.
a) Der erste Absatz des Abschnitts wurde wie folgt geändert: „Es ist verpflichtend, dass diejenigen, die der Nachweispflicht unterliegen (mit Ausnahme von Transaktionen, die Nicht-Steuerpflichtige untereinander tätigen), alle Arten von Einzügen und Zahlungen über einem Betrag von 7.000 TL über zwischengeschaltete Finanzinstitute abwickeln und diese Einzüge und Zahlungen mit den von diesen Instituten ausgestellten Dokumenten nachweisen.“
b) Vor dem letzten Absatz des Abschnitts wurde das folgende Beispiel hinzugefügt.
„Beispiel: Herr (A), der als Beamter in einer öffentlichen Einrichtung arbeitet, hat von der (B) Ltd. Şti., die im Einzelhandel mit Haushaltsgeräten tätig ist, einen Kühlschrank im Wert von 20.000 TL für den Gebrauch in seinem Zuhause gekauft.
Da der Betrag des besagten Kühlschranks die Grenze von 7.000 TL überschreitet, müssen der Einzug und die Zahlung für diese Transaktion über zwischengeschaltete Finanzinstitute abgewickelt werden. Im Falle der Nichteinhaltung der Nachweispflicht bei dem besagten Einzug und der Zahlung wird gegen den Beamten Herrn (A) und die (B) Ltd. Şti. jeweils separat eine Strafe verhängt.“
Artikel 4- Dieses Kommuniqué tritt am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft.
Artikel 5- Die Bestimmungen dieses Kommuniqués werden vom Minister für Schatz und Finanzen ausgeführt.
Nachrichtenquelle: 12punto
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