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Förderungen für die Aquakultur festgelegt

Im Amtsblatt wurden die Förderungen veröffentlicht, die das Ministerium für Land- und Forstwirtschaft im Zeitraum 2024-2026 an Aquakulturbetreiber auszahlen wird.

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Förderungen für die Aquakultur festgelegt

Das vom Ministerium für Land- und Forstwirtschaft erstellte "Kommuniqué über die Förderung der Aquakultur" wurde im Amtsblatt veröffentlicht und ist mit Wirkung zum 1. Januar 2024 in Kraft getreten.

Mit dem Kommuniqué wurden die Verfahren und Grundsätze für die Aquakultur-Förderzahlungen festgelegt, die in den Jahren 2024, 2025 und 2026 an Züchter ausgezahlt werden, die über eine vom Ministerium genehmigte Aquakultur-Zuchtbescheinigung verfügen und im Aquakultur-Informationssystem (SUBİS) registriert sind.

Demnach werden die Förderungen an Züchter vergeben, die Forellen, Karpfen, Muscheln sowie im Rahmen der neuen Arten Stör, Steinbutt, Zahnbrasse, Korallenbarsch, Zackenbarsch, Spitzbrasse, Umberfisch, Schattenfisch, Geißbrasse, Marmorbrasse, Adlerfisch, Bernsteinmakrele, Zahnbrasse, Wels, Schabut, Afrikanischer Raubwels, Aal, Tilapia, Flusskrebs, Garnelen, medizinische Blutegel, Schwarzmeer-Forelle und Rotgetupfte Forelle züchten.

Produzenten, die über eine Aquakultur-Zuchtbescheinigung verfügen, die genannten Arten intensiv züchten oder Muschelzucht betreiben, erhalten eine Förderung in der im Beschluss festgelegten Höhe.

Produzenten, die Grundwasser mittels elektrischer Energie oder Quellwasser ohne Energieeinsatz für die kleinbetriebliche Zucht in Erdbecken hauptsächlich für den Inlandsverbrauch nutzen, erhalten ebenfalls eine Förderung in Höhe des Basis-Förderbetrags.

Betriebe, die die Förderbedingungen erfüllen, erhalten für jedes erfüllte technische Kriterium einen zusätzlichen technischen Förderbetrag zum Basis-Förderbetrag, sofern sie Kriterien wie eine Projektkapazität von jährlich 50 Tonnen oder weniger, die Mitgliedschaft in Erzeugerverbänden, die Mitgliedschaft in landwirtschaftlichen Organisationen ersten Grades oder die Produktion in geschlossenen Kreislaufsystemen erfüllen.

FÖRDERBETRAG WIRD DIREKT AUSGEZAHLT

Produzenten, die von der Förderung profitieren möchten, müssen den Antrag für die gewünschte Aquakultur-Förderung bei der Direktion der Provinz oder des Bezirks stellen, in dem sich die Zuchtanlage befindet.

Organisierten Produzenten, die von den im genannten Kommuniqué enthaltenen Förderungen profitieren, wird der Förderbetrag direkt ausgezahlt, sofern sie Mitglied in Zentralverbänden sind.

Öffentliche Einrichtungen und Organisationen können diese Förderungen nicht in Anspruch nehmen.

Die für die Förderzahlungen erforderliche Finanzierung wird im Rahmen der im "Beschluss über die Viehwirtschaftsförderungen 2024-2026" festgelegten Grundsätze aus dem Budget für landwirtschaftliche Förderungen des Ministeriums gedeckt. Die Zahlungen erfolgen auf die Konten, die bereits auf den Namen der Produzenten bei den jeweiligen Bankfilialen eröffnet wurden oder noch eröffnet werden.

Da es sich bei den Förderzahlungen im Rahmen des Beschlusses um öffentliche Mittel handelt, können vor der Überweisung auf das Konto des Anspruchsberechtigten keine Pfändungen, Vollstreckungen, Abtretungen oder ähnliche Transaktionen durchgeführt werden.

1,50 TL FÖRDERUNG FÜR ZUCHT IN ERDBECKEN

Andererseits geht aus Informationen, die ein AA-Korrespondent vom Ministerium erhalten hat, hervor, dass mit dem vereinfachten Kommuniqué Betrieben, die über eine vom Ministerium genehmigte Aquakultur-Zuchtbescheinigung verfügen und in der Aquakultur tätig sind, je nach gezüchteter Art und Produktionsweise Förderungen gewährt werden.

In diesem Rahmen wird eine Basisförderung pro Kilogramm in Höhe von 1,20 Lira für die Forellen- und Karpfenzucht, 3 Lira für die Zucht neuer Arten, 1,50 Lira für die Fischzucht in Erdbecken und 1 Lira für die Muschelzucht ausgezahlt.

Darüber hinaus können Züchter mit einer Projektkapazität von jährlich 50 Tonnen und weniger zusätzliche Förderzahlungen zwischen 0,60 und 0,99 Lira, Betriebe mit geschlossener Kreislaufproduktion zwischen 2,40 und 6 Lira, Mitglieder von Erzeugerverbänden zwischen 0,04 und 0,12 Lira und Mitglieder landwirtschaftlicher Organisationen ersten Grades zwischen 0,02 und 0,06 Lira erhalten.


Nachrichtenquelle: AA

Landwirtschaft Land- und Forstwirtschaftsministerium Amtsblatt Çiftçi