Rentner aufgepasst! Ihre Rente könnte verfallen: Warnung der SGK vor Verjährungsfristen
Die Sozialversicherungsanstalt (SGK) hat die Bürger vor den gesetzlichen Fristen gewarnt und darauf hingewiesen, dass Renten-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenbezüge, die über einen längeren Zeitraum nicht abgehoben werden, verjähren können.
Die Sozialversicherungsanstalt (SGK) hat daran erinnert, dass Zahlungen im Rahmen von Renten-, Invaliditäts-, Erwerbsunfähigkeits- und Hinterbliebenenbezügen verjähren können, und die Bürger zur Vorsicht aufgerufen.
Bei Bezügen und Renten, die über einen langen Zeitraum nicht abgehoben werden, gelten je nach Versicherungsstatus und Zahlungsart unterschiedliche Verjährungsfristen.
5-JAHRES-FRIST FÜR BEZÜGE VOR 2008
Wie İsa Karakaş in seiner Kolumne in der Zeitung Türkiye berichtet, verjähren insbesondere Zahlungen, die vor Oktober 2008 im Rahmen von SSK und Bağ-Kur festgesetzt wurden, wenn sie nicht innerhalb von 5 Jahren abgehoben werden.
In diesem Fall prüft die SGK bei Eingang eines Auszahlungsantrags zunächst, ob die Verjährungsfrist abgelaufen ist. Ist die Frist verstrichen, erfolgt für diesen Zeitraum keine Auszahlung.
Andererseits gilt für Renten, die nach 2008 festgesetzt wurden, eine solche Verjährung nicht. Bei Bürgern, die nach diesem Datum Anspruch auf Bezüge und Renten erworben haben, kommt es auch bei längerer Nichtabhebung zu keinem Rechtsverlust.
5-JAHRES-REGELUNG GILT AUCH FÜR BEAMTE
Eine ähnliche Situation gilt für Beamte, die unter den Status 4/1-c fallen. Für diese Personen beginnt bei Anträgen auf Dienstunfähigkeits- und Hinterbliebenenrente eine 5-jährige Verjährungsfrist ab dem Monatsersten nach dem Todesdatum.
Bei verspäteten Anträgen können Zahlungen nur für die 5 Jahre rückwirkend ab dem Antragsdatum geleistet werden. Für Zeiträume, die außerhalb dieser Frist liegen, besteht kein Anspruch auf Auszahlung.
In Fällen von Todeserklärungen (Verschollenheit) müssen die Anspruchsberechtigten innerhalb von 5 Jahren ab dem Datum der Rechtskraft des Gerichtsbeschlusses einen Antrag bei der SGK stellen. Andernfalls können nur Rentenzahlungen für die letzten 5 Jahre rückwirkend geleistet werden. Auch Pauschalauszahlungen und andere ähnliche Ansprüche unterliegen derselben Ausschlussfrist.
Nachrichtenquelle : 12punto
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