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Gesetz zur Änderung des Bergbaugesetzes und weiterer Gesetze im Amtsblatt veröffentlicht

Das Gesetz zur Änderung des Bergbaugesetzes und weiterer Gesetze wurde im Amtsblatt veröffentlicht und ist in Kraft getreten.

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Gesetz zur Änderung des Bergbaugesetzes und weiterer Gesetze im Amtsblatt veröffentlicht

Das Bergbaugesetz sowie Änderungen an weiteren Gesetzen wurden im Amtsblatt veröffentlicht.

Im Rahmen der Änderungen wurden dem Küstengesetz Nr. 3621 neue Absätze hinzugefügt. Demnach können in Gebieten, die vom Ministerium für Energie und Natürliche Ressourcen zu Gebieten für erneuerbare Energiequellen erklärt wurden – mit Ausnahme von Trinkwasserreservoirs, Feuchtgebieten sowie den unter das besagte Gesetz fallenden Küsten- und Uferstreifen –, Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien ohne die Erstellung von Bebauungsplänen errichtet werden.

In den genannten Gebieten können juristische Personen, die über eine Vorlizenz oder Produktionslizenz für hydraulische Quellen verfügen, Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien mit mehreren Quellen errichten. In den festgelegten Gebieten können die Generaldirektion für Wasserwirtschaft (DSİ) oder Bewässerungsverbände zur Deckung des Strombedarfs landwirtschaftlicher Bewässerungsanlagen, die der DSİ oder den Bewässerungsverbänden gehören, mit Genehmigung der Generaldirektion lizenzfreie Stromerzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energiequellen errichten.

Darüber hinaus können die betroffenen Gemeinden und deren angeschlossene Einrichtungen in den innerhalb der Gemeindegrenzen liegenden Gebieten mit Genehmigung der Generaldirektion für Wasserwirtschaft lizenzfreie Stromerzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energiequellen errichten.

Mit der Änderung des Erdgasmarktgesetzes Nr. 4646 wurde die Definition "Verflüssigung von Erdgas: die Verflüssigung von im Inland produziertem und/oder importiertem Erdgas zum Zwecke des Exports ins Ausland oder des Wiederverkaufs im Inland" hinzugefügt.

Dem besagten Gesetz wurde folgender Artikel hinzugefügt: "Juristische Personen, die Verflüssigungsanlagen betreiben, um im Inland produziertes und/oder importiertes Erdgas zu verflüssigen und ins Ausland zu exportieren oder im Inland wieder zu verkaufen, sind verpflichtet, eine Lizenz von der Behörde einzuholen. Juristische Personen, die einen Antrag auf eine Erdgasverflüssigungslizenz stellen, müssen über die erforderliche technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verfügen und die in den Verordnungen festgelegten weiteren Bedingungen erfüllen.

Die in Verflüssigungsanlagen durchgeführten Tätigkeiten gelten nicht als Speichertätigkeit. Betreiber von Verflüssigungsanlagen sind für den Bau und Betrieb der Anlagen gemäß den einschlägigen Standards und technischen Kriterien verantwortlich. Die Verfahren und Grundsätze für die in Verflüssigungsanlagen durchzuführenden Tätigkeiten werden von der Behörde nach Einholung der Stellungnahme des Ministeriums festgelegt."

Dem Energieeffizienzgesetz Nr. 5627 wurden die Definitionen "Antragsteller: natürliche oder juristische Personen, die Energieeffizienzförderungen in Anspruch nehmen möchten", "Kohlenstoffintensität: die Menge der ausgestoßenen Kohlendioxidemissionen pro Produkteinheit und/oder Fläche oder Ähnlichem" und "Spezifischer Energieverbrauch: die verbrauchte Energiemenge pro Produkteinheit und/oder Fläche oder Ähnlichem" hinzugefügt.

Im Rahmen der Änderung des Nuklearregulierungsgesetzes Nr. 7381 kann der Betreiber die Verpflichtung zum Abschluss einer Versicherung oder zur Stellung einer Sicherheit für den Transport von Kernmaterialien gegen Einholung der erforderlichen Genehmigungen auf den Frachtführer übertragen, sofern im schriftlichen Vertrag mit dem Frachtführer ausdrückliche Bestimmungen enthalten sind, dass der Frachtführer dies verlangt und der Betreiber zustimmt. Der Frachtführer, der die Verpflichtung übernimmt, ist im Rahmen des Gesetzes als Betreiber verantwortlich.

Dem Strommarktgesetz Nr. 6446 wurde ein vorläufiger Artikel hinzugefügt. Demnach können juristische Personen, die ihre bestehenden Produktionslizenzen, Vorlizenzen oder Lizenzanträge beenden oder durch eine Reduzierung der installierten Leistung ändern möchten – ausgenommen jene, die aufgrund von Ausschreibungen für Gebiete mit erneuerbaren Energiequellen Rechte erworben haben –, innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Artikels einen Antrag stellen. In diesem Fall werden ihre Lizenzen, Vorlizenzen oder Lizenzanträge beendet oder geändert und ihre Sicherheiten je nach Sachlage teilweise oder vollständig zurückerstattet.

Juristische Personen, die ihre aufgrund von Ausschreibungen für Gebiete mit erneuerbaren Energiequellen unterzeichneten Verträge kündigen möchten, können innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Artikels einen Antrag beim Ministerium stellen. In diesem Fall erlöschen die betreffenden Verträge sowie alle Rechte und Pflichten aus diesen Verträgen, die Produktionslizenzen, Vorlizenzen und Vorlizenz-/Lizenzanträge werden beendet und die Sicherheiten zurückerstattet.


Nachrichtenquelle: AA

Kommunen Erdgas Ministerium für Energie und natürliche Ressourcen Elektrizität Nuklearregulierung Amtsblatt Erneuerbare Energien