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Im Amtsblatt veröffentlicht: Neuregelung für öffentliche Ausschreibungen

Die Neuregelungen der Behörde für öffentliches Auftragswesen (KİK), die Änderungen in verschiedenen Bereichen vorsehen, wurden im Amtsblatt veröffentlicht und sind in Kraft getreten. Die Regelung umfasst Ausschreibungen für Warenbeschaffung, Bauarbeiten, Dienstleistungen sowie Beratungsleistungen.

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Im Amtsblatt veröffentlicht: Neuregelung für öffentliche Ausschreibungen

Die Behörde für öffentliches Auftragswesen (KİK) hat Änderungen für Ausschreibungen in den Bereichen Warenbeschaffung, Bauarbeiten, Dienstleistungen und Beratungsleistungen vorgenommen.

Die Neuregelungen der KİK, die Änderungen an den Durchführungsbestimmungen und Verordnungen für Warenbeschaffung, Bauarbeiten, Dienstleistungen und Beratungsleistungen vorsehen, wurden im Amtsblatt veröffentlicht.

Demnach wurde für Ausschreibungen, deren Bekanntmachung oder Ankündigung am oder nach dem 15. Juni erfolgt, eine Regelung dazu getroffen, unter welchen Bedingungen die Beteiligungsquoten bei Arbeitsgemeinschaften während der Vertragslaufzeit geändert werden können, sofern der Auftragnehmer eine Arbeitsgemeinschaft bildet.

Es wurde festgelegt, wie der Nachweis über die berufliche Erfahrung bei Namens- oder Rechtsformänderungen des Auftragnehmers oder bei Fusionen durch Übernahme oder Neugründung von Unternehmen zu führen ist.

Im Rahmen der Neuregelungen wird die Nutzung von nicht preisbezogenen Faktoren funktionaler gestaltet und deren Effektivität gesteigert.

Der Prozess zur Erläuterung von ungewöhnlich niedrigen Angeboten wird verbessert. Zudem wird bei Bauausschreibungen der Schwellenwert für den Ausschluss von Bietern, die Angebote unterhalb des Grenzwerts einreichen, ohne dass eine Erläuterung angefordert wird (Ausschreibungen, deren geschätzte Kosten unter einem Drittel des Schwellenwerts liegen), auf die Hälfte des Schwellenwerts angehoben.

Es wurden Regelungen zu Verfahren für Demonstrationen und Musterbewertungen bei Warenbeschaffungsausschreibungen, zu Verstößen und Strafen bei Dienstleistungsverträgen sowie zur Unterzeichnung separater Verträge für jeden Teil bei Dienstleistungsausschreibungen, die in Teillosen vergeben werden, getroffen.

DIENSTLEISTUNGSBESCHAFFUNGEN OHNE PERSONALSTELLUNG

Bei Dienstleistungsbeschaffungen, die nicht auf der Stellung von Personal basieren, wird im Leistungsverzeichnis eine separate Zeile für Personal eröffnet und die Arbeitskosten ausgewiesen. Die für das Personal vorgesehenen Kosten dürfen nicht unter den Mindestpersonalkosten liegen, einschließlich Vertragskosten und allgemeiner Ausgaben. Andererseits wurde eine Regelung zu den Punkten getroffen, die bei der Berechnung von Vertragskosten und allgemeinen Ausgaben (Stempelsteuer usw.) sowie bei der Festlegung fester Koeffizienten zur Gewichtung für die Preisdifferenzberechnung bei Dienstleistungsausschreibungen zu beachten sind.

Bei Ausschreibungen im Verhandlungsverfahren, für die keine öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist, können die zur Angebotsabgabe eingeladenen Bieter Arbeitsgemeinschaften oder Konsortien mit nicht eingeladenen natürlichen oder juristischen Personen bilden.

Bei Aktiengesellschaften führen Änderungen der Gesellschafter oder der Beteiligungsquoten, die gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften erfolgen, nicht zum Ausschluss des Angebots, sofern die entsprechenden Dokumente nicht auf der Elektronischen Plattform für öffentliches Auftragswesen (EKAP) hochgeladen wurden, vorausgesetzt, die Gesellschafterstruktur bleibt unverändert.

Zudem wurde für Ausschreibungen, deren Bekanntmachung oder Ankündigung am oder nach dem 1. Oktober erfolgt, die Obergrenze für fällige Sozialversicherungsbeiträge, die ein Hindernis für die Teilnahme an Ausschreibungen darstellen, auf 5.000 Lira festgelegt.

Die "Verordnung über die Durchführung öffentlicher Beschaffungen auf elektronischem Wege", die die Arbeiten und Verfahren im Rahmen von Ausschreibungs-, Beschaffungs- und Vertragsprozessen über die EKAP regelt, sowie die dazugehörige "Muster-Verwaltungsvorschrift für elektronische Ausschreibungen" und weitere damit verbundene Regelungen treten am 15. Januar 2025 in Kraft.

 


Nachrichtenquelle: AA

Übernahme Regelung Amtsblatt Steuern