Im Amtsblatt veröffentlicht: Steuererhöhung für Post- und Frachtsendungen
Laut einem im Amtsblatt veröffentlichten Präsidialdekret wurde eine Anpassung der Steuer für Waren vorgenommen, die aus EU-Ländern per Post oder Expressfracht eingehen. Demnach wurde der zu zahlende Steuersatz auf 20 Prozent angehoben.
Der pauschale Steuersatz für Waren, die von Privatpersonen aus Ländern der Europäischen Union (EU) per Post oder Expressfracht empfangen werden, wurde angepasst.
Das entsprechende „Präsidialdekret zur Änderung des Beschlusses über die Anwendung einiger Artikel des Zollgesetzes Nr. 4458“ wurde im Amtsblatt veröffentlicht.
Demnach wurde der einheitliche und pauschale Steuersatz, der auf Waren angewendet wird, die per Post oder Expressfracht an eine Privatperson gesendet werden, keine kommerzielle Menge oder Beschaffenheit aufweisen und deren Wert 150 Euro nicht übersteigt – sowie auf Medikamente mit einem Wert von bis zu 1500 Euro –, bei direktem Versand aus EU-Ländern von 18 Prozent auf 20 Prozent angehoben.
Die betreffende Bestimmung tritt in 15 Tagen in Kraft.
AUSNAHMEREGELUNGEN
Mit dem Dekret wurden auch Regelungen für Waren getroffen, die im Rahmen der nationalen Verteidigung und inneren Sicherheit in den freien Verkehr gebracht werden. Für Verteidigungsgüter, die im Namen von Unternehmen und Einrichtungen eingeführt werden, deren Kapital zur Hälfte oder mehr direkt Stiftungen zur Stärkung der türkischen Streitkräfte oder dem Präsidentenamt für Verteidigungsindustrie gehört, wurde unter der Bedingung der Genehmigung der Liste der zu importierenden Waren eine Befreiung gewährt.
Im Rahmen des Rechts auf steuerfreien Import von speziell ausgestatteten Fahrzeugen, das behinderten Bürgern zur Integration in das soziale Leben gewährt wird, wurden unter Berücksichtigung der sich wandelnden technologischen Bedingungen und der Nachfrage der Bürger nun auch Elektrofahrzeuge in den Kreis der Befreiungen aufgenommen.
GEBÜHREN AKTUALISIERT
Die „Verordnung zur Änderung der Zollverordnung“ des Handelsministeriums wurde ebenfalls im Amtsblatt veröffentlicht.
Mit der Verordnung wurde das Antragsverfahren für die Genehmigung von Handhabungsvorgängen innerhalb und außerhalb von Zolllagern geregelt und die Grundsätze für den Abschluss von Handhabungsanträgen präzisiert.
Durch die Verordnung wurden zudem die von Zolllagerbetreibern hinterlegten Pauschalsicherheiten sowie die Gebühren für Analysen in Zollaboren aktualisiert.
Darüber hinaus wurden zwei separate allgemeine Zollkommuniqués des Ministeriums im Amtsblatt veröffentlicht. Die Kommuniqués wurden im Einklang mit den Entscheidungen der Europäischen Kommission zur Klassifizierung bestimmter Waren erstellt.
Nachrichtenquelle: 12punto
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