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Kreditkomitee kann eingerichtet werden

Die von der BDDK erstellte „Verordnung über Kreditgeschäfte von Banken“ wurde im Amtsblatt veröffentlicht und ist in Kraft getreten.

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Kreditkomitee kann eingerichtet werden

Die von der BDDK erstellte „Verordnung über Kreditgeschäfte von Banken“ wurde im Amtsblatt veröffentlicht und ist in Kraft getreten.

Gemäß der Verordnung liegt die Befugnis zur Kreditvergabe bei den Banken grundsätzlich beim Verwaltungsrat. Der Verwaltungsrat ist verpflichtet, Richtlinien für die Kreditvergabe, Genehmigungsverfahren und andere administrative Grundsätze festzulegen, deren Umsetzung und Überwachung sicherzustellen sowie die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Der Verwaltungsrat kann die Befugnis zur Kreditvergabe auf ein zu bildendes Kreditkomitee oder auf die Generaldirektion übertragen. Bei der Kreditvergabe oder der Übertragung von Befugnissen durch den Verwaltungsrat ist ein schriftlicher Vorschlag der Generaldirektion erforderlich. Für Vorschläge zu Krediten, die unter der Befugnis des Verwaltungsrats, des Kreditkomitees, des Generaldirektors, des stellvertretenden Generaldirektors oder von Komitees, denen der Generaldirektor oder ein stellvertretender Generaldirektor angehört, vergeben werden, müssen Finanzanalysen und Auskunftsberichte der Kreditantragsteller beigefügt sein.

Bei der Festlegung des Kreditlimits für eine natürliche oder juristische Person kann der Verwaltungsrat maximal zehn Prozent des Eigenkapitals als Kreditvergabebefugnis an das Kreditkomitee und ein Prozent an die Generaldirektion übertragen. Die Generaldirektion kann die ihr übertragene Befugnis zur Kreditvergabe auch über andere Einheiten, Regionaldirektionen oder Filialen ausüben.

Die Befugnis muss vom Verwaltungsrat vor der Kreditvergabe schriftlich übertragen werden, wobei Umfang und Grenzen – insbesondere hinsichtlich Kredithöhe, Art und der zu erhaltenden Sicherheiten sowie der üblicherweise bei der Kreditvergabe festzulegenden Aspekte – klar und detailliert definiert sein müssen.

Personen, die über die Befugnis zur Kreditvergabe verfügen, dürfen nicht an Bewertungs- und Entscheidungsprozessen für Kreditgeschäfte beteiligt sein, an denen sie selbst, ihre Ehepartner, ihre unter Vormundschaft stehenden Kinder oder andere natürliche oder juristische Personen, mit denen sie eine Risikogruppe bilden, beteiligt sind; diesen Umstand müssen sie dem Prüfungsausschuss schriftlich mitteilen. Dieser Absatz findet keine Anwendung auf Kredite, die an die Risikogruppe vergeben werden, der die Bank angehört, sofern die Mitglieder des Verwaltungsrats oder der Generaldirektor der Bank nur aufgrund ihrer Funktion gemäß Artikel 49 Absatz 2 des Gesetzes Teil dieser Risikogruppe sind.

Die Bewertungs-, Genehmigungs- und Arbeitsablaufprozesse für Kreditgeschäfte sowie Dienstleistungsverträge, Warenkauf- und -verkaufsgeschäfte und ähnliche Transaktionen mit der Risikogruppe, der die Bank angehört, sowie mit den in Artikel 50 Absatz 1 des Gesetzes genannten Personen werden vom Verwaltungsrat schriftlich festgelegt. Dienstleistungsverträge, Warenkauf- und -verkaufsgeschäfte, Kreditgeschäfte, die Ausbuchung von Krediten und ähnliche Transaktionen, die über einer vom Verwaltungsrat festzulegenden Wesentlichkeitsschwelle liegen, bedürfen der vorherigen Genehmigung des Verwaltungsrats. Der Ausschuss ist befugt, Grenzen für diese Wesentlichkeitsschwelle festzulegen. Die Bedingungen für Kreditvergaben und andere Transaktionen dürfen in keiner Phase – einschließlich Zuweisung, Auszahlung und Besicherung – von den Marktbedingungen abweichen.

Die Personen, die an Entscheidungen und Prozessen bezüglich der Kredite an diese Personen sowie anderer Transaktionen mit ihnen beteiligt sind, müssen so bestimmt werden, dass Interessenkonflikte vermieden werden. Die Geschäftsführung ist verpflichtet, alle Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Abteilungen für Kreditvergabe und -überwachung die in diesem Artikel festgelegten Bedingungen strikt einhalten.

Die interne Revision prüft, ob die Geschäfte der Bank im Rahmen dieses Artikels ordnungsgemäß getätigt werden und ob diese Geschäfte überwacht und gemeldet werden. Festgestellte Mängel werden zusammen mit den empfohlenen Maßnahmen der Geschäftsführung gemeldet.

Bildung des Kreditkomitees

Zur Erfüllung der vom Verwaltungsrat der Bank übertragenen Aufgaben im Zusammenhang mit Krediten kann ein Kreditkomitee gebildet werden, das aus mindestens zwei vom Verwaltungsrat aus seiner Mitte gewählten Mitgliedern, die die für den Generaldirektor erforderlichen Bedingungen (mit Ausnahme der Dauer) gemäß Artikel 25 des Gesetzes erfüllen, sowie dem Generaldirektor der Bank oder seinem Stellvertreter besteht. Für jedes Mitglied des Kreditkomitees, das an einer Sitzung nicht teilnehmen kann, werden zwei Ersatzmitglieder aus dem Kreis der Verwaltungsratsmitglieder gewählt, die die für den Generaldirektor erforderlichen Bedingungen (mit Ausnahme der Dauer) erfüllen. Für die Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Kreditkomitees ist eine Mehrheit von mindestens drei Vierteln der Stimmen der Verwaltungsratsmitglieder erforderlich.

Bei ausländischen Banken, die durch die Eröffnung von Filialen in der Türkei tätig sind, übernimmt der Vorstand (Müdürler Kurulu) gleichzeitig die Aufgaben des Kreditkomitees, falls ein solches eingerichtet wird.

Das Kreditkomitee tritt unter Teilnahme aller Mitglieder zusammen. Einstimmige Beschlüsse des Kreditkomitees werden direkt umgesetzt, während Beschlüsse, die mit Stimmenmehrheit gefasst wurden, nach Genehmigung durch den Verwaltungsrat in Kraft treten. Die Tagesordnung des Komitees wird vom Generaldirektor oder bei dessen Abwesenheit von seinem Stellvertreter festgelegt und den anderen Mitgliedern mitgeteilt. Bei der Kreditvergabe durch das Kreditkomitee ist ein schriftlicher Vorschlag der Generaldirektion erforderlich.

Der Verwaltungsrat ist verpflichtet, die Aktivitäten des Kreditkomitees zu überwachen. Jedes Mitglied des Verwaltungsrats ist befugt, vom Kreditkomitee jegliche Informationen über dessen Aktivitäten anzufordern und alle Kontrollen durchzuführen, die es für notwendig erachtet.

Die Beschlüsse des Kreditkomitees werden in ein Beschlussbuch eingetragen. Das Beschlussbuch des Kreditkomitees wird nach denselben Verfahren und Grundsätzen geführt wie das Beschlussbuch des Verwaltungsrats.

Banken sind verpflichtet, die aus ihren Krediten resultierenden Risiken zu messen, die Finanzkraft der Gegenpartei regelmäßig zu analysieren und zu überwachen, die erforderlichen Informationen und Dokumente zu beschaffen und die entsprechenden Grundsätze festzulegen.

Für Bar- und Nicht-Barkredite, die von Banken über einem Betrag von fünf Millionen Türkischen Lira vergeben werden, ist die Einholung eines Kontostandsnachweises von den Kunden zwingend vorgeschrieben.

Beschränkungen für Wohnungsbau-, Fahrzeug- und andere Verbraucherkredite

Bei Krediten an Verbraucher zum Erwerb von Wohnraum sowie bei grundpfandrechtlich besicherten Krediten (ausgenommen Fahrzeugkredite) wird die Obergrenze des Kredit-Sicherheiten-Verhältnisses gemäß dem vierten Absatz festgelegt. Es ist zwingend erforderlich, dass die Bewertung der als Sicherheit dienenden Immobilien für die betroffenen Kredite durch von der Behörde oder dem Kapitalmarktausschuss zugelassene Bewertungsunternehmen erfolgt und diese Werte für die Begrenzung herangezogen werden.

Bei Fahrzeugkrediten an Verbraucher zum Erwerb von Personenkraftwagen, bei fahrzeugbesicherten Krediten oder bei entsprechenden Finanzierungsleasinggeschäften wird die Obergrenze des Kredit-Sicherheiten-Verhältnisses gemäß dem vierten Absatz festgelegt. Bei gebrauchten Personenkraftwagen ist für die Wertermittlung der Kasko-Wert maßgeblich.

Mit Ausnahme von Krediten für den Erwerb von Wohnraum und Wohnungsrenovierungen, bei denen der Erwerb von Waren oder Dienstleistungen so erfolgt, dass sie als wesentlicher Bestandteil der Immobilie gemäß Artikel 684 des türkischen Zivilgesetzbuches Nr. 4721 vom 22.11.2001 gelten, sowie Krediten für das Leasing von Wohnraum an Verbraucher, anderen Krediten für den Immobilienerwerb, Krediten zur Finanzierung von Bildungs- und Studiengebühren, Krediten zur Finanzierung von Schulden gegenüber öffentlichen Einrichtungen und Organisationen (unter der Bedingung, dass die Zahlung direkt auf das Konto der jeweiligen Einrichtung erfolgt) sowie Krediten zur Umschuldung dieser Kredite, wird die maximale Laufzeit für Verbraucherkredite und deren Umschuldung gemäß dem vierten Absatz festgelegt.

Die Behörde ist befugt, nach Einholung der Stellungnahme des Präsidiums für Strategie und Haushalt sowie des Ministeriums für Schatz und Finanzen die in diesem Artikel genannten Beschränkungen festzulegen oder zusätzliche Beschränkungen einzuführen.


Nachrichtenquelle: 12punto

BDDK