Mehrfache Inserate für dasselbe Objekt mit unterschiedlichen Preisen werden untersagt
Gemäß dem vom Handelsministerium erstellten „Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Immobilienhandel“ wird es nicht mehr gestattet sein, für dasselbe Objekt mehrere Anzeigen mit unterschiedlichen Preisen zu schalten.
Das Handelsministerium hat einen „Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Immobilienhandel“ erstellt.
Mit dieser Neuregelung soll die Anwendung der bestehenden, 2018 im Amtsblatt veröffentlichten Verordnung optimiert und die Probleme beseitigt werden, die in der Praxis aufgetreten sind. Zudem sollen die Forderungen und Erwartungen der Branchenvertreter erfüllt werden.
Im Rahmen des Entwurfs, der den zuständigen Institutionen und Organisationen zur Stellungnahme vorgelegt wurde, werden die Voraussetzungen für den Erwerb einer Zulassung für Immobilienunternehmen, die im Immobilienhandel tätig sind oder tätig werden wollen, angepasst.
Demnach wird die Anforderung an die Berufserfahrung gestrichen, um zu verhindern, dass Immobilienunternehmen, die zwar alle anderen Bedingungen erfüllen, aber die Berufserfahrung nicht nachweisen können, ohne Zulassung tätig werden, und um die diesbezüglichen Probleme in der Branche zu beheben.
REGULIERUNG FÜR IMMOBILIENANZEIGEN
Auch die Verpflichtungen für Online-Anzeigen werden neu geregelt. In diesem Zusammenhang wird es natürlichen oder juristischen Personen, die elektronische Plattformen für den Verkauf fremder Immobilien bereitstellen, untersagt, für dasselbe Objekt mehrere Anzeigen mit unterschiedlichen Preisen zuzulassen.
Damit soll spekulativen Preisanstiegen entgegengewirkt und die Informationsflut in den Anzeigen auf den Online-Plattformen eingedämmt werden.
Für Anzeigen, die gegen diese Regel verstoßen, werden je nach Art des Vergehens gemäß den einschlägigen Gesetzen Geldstrafen verhängt.
Darüber hinaus wird die Bedingung für die Erteilung einer Zulassung, wonach „keine rechtskräftige Freiheitsstrafe von mehr als 5 Jahren wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat vorliegen darf“, in „keine rechtskräftige Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren wegen vorsätzlich begangener Straftaten“ geändert.
Die Befugnis zur Verhängung von Bußgeldern gegen Personen, die ohne Zulassung mit Immobilien handeln, wird auf die Provinzdirektionen übertragen.
Nachrichtenquelle: 12punto
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