Neue Zollregelung in Kraft getreten
Ab heute ist die Anwendung der vereinfachten Zollanmeldung für Produkte aus dem Ausland, die einen Wert von 30 Euro nicht überschreiten, in Kraft getreten. Die neue Regelung bietet Exporteuren Erleichterungen und bringt zudem wichtige Änderungen für den Import von Handelsmustern mit sich.
Für Produkte aus dem Ausland, die einen Wert von 30 Euro nicht überschreiten, werden die Zollabwicklungen nun über eine vereinfachte Zollanmeldung abgewickelt. Die neue Regelung, die vom Handelsministerium ab dem 6. Februar 2026 eingeführt wurde, soll Zollprozesse schneller und einfacher gestalten. Unter Einhaltung bestimmter Bedingungen werden die Zollformalitäten für Importeure bei Produkten, die 30 Euro nicht übersteigen, vereinfacht durchgeführt.
ÄRA DES ZOLLFREIEN EINKAUFS BEENDET
Die 30-Euro-Grenze für zollfreie Einkäufe aus dem Ausland per Post oder Kurierdienst wurde bereits mit einem im vergangenen Januar gefassten Beschluss aufgehoben. Mit der heute in Kraft getretenen neuen Regelung ist die Ära des zollfreien Einkaufs aus dem Ausland endgültig beendet. Ab sofort werden Produkte, die 30 Euro nicht überschreiten, im Rahmen der vereinfachten Zollanmeldung abgewickelt.
GRENZEN ERHÖHT
Mit der neuen Regelung wurden auch für Exporteure wichtige Erleichterungen geschaffen. Bei Exportgeschäften, die über die vereinfachte Zollanmeldung abgewickelt werden, wurde die Gewichtsgrenze von 300 Kilogramm auf 600 Kilogramm und das Wertlimit von 15.000 Euro auf 30.000 Euro angehoben. Durch diese Änderung werden die Abwicklungsprozesse für Exporteure effizienter gestaltet.
WER PROFITIERT VON DER NEUEN REGELUNG?
Die neue Regelung ermöglicht zudem den Import von nicht-kommerziellen Mustern für Forschungs- und Entwicklungszwecke (F&E), Bildungszwecke und Testzwecke. Universitäten, Studierende und F&E-Personal können unter den vom Handelsministerium festgelegten Bedingungen solche Muster importieren. Beispielsweise können für Textilmuster Zubehör wie Stoffe, Knöpfe oder Reißverschlüsse; für Lederschuhe Schnürsenkel, Sohlen und Ledermuster importiert werden. Solche Importe können über die vereinfachte Zollanmeldung abgewickelt werden.
Ein weiterer wichtiger Punkt der neuen Regelung betrifft Importe für F&E- und Bildungszwecke. Im Rahmen von technologischen Forschungs- und Entwicklungsprojekten können Universitäten und andere relevante Institutionen bestimmte Muster importieren. Im Rahmen des Gesetzes über Technologieentwicklungszonen werden auch Waren, die in Projekten verwendet werden sollen, über die vereinfachte Zollanmeldung deklariert.
NACHWEISPFLICHT: DOKUMENTE ERFORDERLICH
Gemäß der neuen Regelung müssen Importeure Dokumente vorlegen, die ihren Status als Universität oder F&E-Personal belegen. Die betreffenden Institutionen müssen den Antrag zusammen mit Unterlagen einreichen, die belegen, dass der Import im Rahmen eines Projekts erfolgt. Zudem müssen Importeure diese Dokumente zusammen mit ihrer Identitätsnummer der Republik Türkei bei der Zollabfertigung vorlegen.
Durch die Neuregelung können Unternehmen mit dem Status „Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter“, sofern sie die Voraussetzungen für die vereinfachte Zollanmeldung erfüllen, ihre Transaktionen schneller abwickeln. Die Anträge dieser Personen werden nach Vervollständigung der erforderlichen Unterlagen angenommen.
Mit der neuen Regelung können Außenhandelskapitalgesellschaften, sektorale Außenhandelsunternehmen und Personen mit einem F&E-Zentrum-Zertifikat von den vereinfachten Zollverfahren profitieren. Diese Personen können bei Erfüllung bestimmter Bedingungen in den Import- und Exportprozessen schnellere Zollabwicklungen durchführen. Zu diesen Bedingungen gehört unter anderem der Nachweis eines tatsächlichen Exports in Höhe von 5 Millionen US-Dollar innerhalb der letzten zwei Jahre.
Nachrichtenquelle: 12punto
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