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Regelung für Unternehmen im Amtsblatt veröffentlicht: Dieses Datum wurde geändert

Eine Änderung des Kommuniqués zum türkischen Handelsgesetzbuch wurde im Amtsblatt veröffentlicht; die Frist, innerhalb derer Wechselkursverluste bei verlustbringenden Unternehmen nicht berücksichtigt werden müssen, wurde verlängert.

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Regelung für Unternehmen im Amtsblatt veröffentlicht: Dieses Datum wurde geändert

Es wurde eine Änderung des Datums für Bilanzbewertungen bei Unternehmen vorgenommen, die Verluste erleiden und mit Kapitalverlusten oder Überschuldung konfrontiert sind.

Mit der im Amtsblatt veröffentlichten Regelung wurde die Entscheidung, bei der Berechnung von Kapitalverlusten oder Überschuldung gemäß Artikel 376 des türkischen Handelsgesetzbuches Wechselkursverluste aus noch nicht erfüllten Fremdwährungsverbindlichkeiten nicht zu berücksichtigen, bis zum 1. Januar 2027 verlängert.

WAS UMFASST ARTIKEL 376 DES TÜRKISCHEN HANDELSGESETZBUCHES (TTK)?

Artikel 376 des türkischen Handelsgesetzbuches regelt den Abschnitt mit dem Titel „Kapitalverlust, Überschuldung“. Während im Rahmen des Artikels die Einberufungs- und Meldepflichten dargelegt werden, enthält der entsprechende Abschnitt folgende Formulierungen:

„Wenn aus der letzten Jahresbilanz hervorgeht, dass die Hälfte der Summe aus Kapital und gesetzlichen Rücklagen aufgrund von Verlusten nicht mehr gedeckt ist, beruft der Vorstand die Generalversammlung unverzüglich ein und unterbreitet dieser die von ihm für angemessen erachteten Sanierungsmaßnahmen.

Wenn aus der letzten Jahresbilanz hervorgeht, dass zwei Drittel der Summe aus Kapital und gesetzlichen Rücklagen aufgrund von Verlusten nicht mehr gedeckt sind, löst sich die Gesellschaft von selbst auf, sofern die unverzüglich einberufene Generalversammlung nicht beschließt, sich mit einem Drittel des Kapitals zu begnügen oder das Kapital zu ergänzen.

(Geändert: 26.06.2012-6335/16. Art.) Wenn Anzeichen vorliegen, die den Verdacht einer Überschuldung der Gesellschaft erwecken, erstellt der Vorstand eine Zwischenbilanz, in der die Aktiva sowohl auf Basis der Unternehmensfortführung als auch auf Basis wahrscheinlicher Verkaufspreise bewertet werden. Wenn sich aus dieser Bilanz ergibt, dass die Aktiva nicht ausreichen, um die Forderungen der Gläubiger der Gesellschaft zu decken, meldet der Vorstand diesen Umstand dem erstinstanzlichen Handelsgericht am Sitz der Gesellschaft und beantragt die Insolvenz der Gesellschaft. Es sei denn, vor Erlass des Insolvenzbeschlusses haben die Gläubiger von Gesellschaftsschulden in einer Höhe, die das Defizit der Gesellschaft deckt und die Überschuldung beseitigt, schriftlich akzeptiert, dass ihre Forderungen im Rang nach allen anderen Gläubigern stehen, und die Angemessenheit, Echtheit und Gültigkeit dieser Erklärung oder Vereinbarung wurde von Sachverständigen bestätigt, die von dem Gericht bestellt wurden, bei dem der Vorstand die Insolvenz anmelden würde. Andernfalls gilt der beim Gericht gestellte Antrag auf Sachverständigenprüfung als Insolvenzanmeldung.“


Nachrichtenquelle: 12punto

Amtsblatt Handel Unternehmen