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Schwellenwerte und monetäre Grenzen bei öffentlichen Ausschreibungen erhöht

Das von der Behörde für öffentliches Auftragswesen erstellte Kommuniqué zum öffentlichen Auftragswesen wurde im Amtsblatt veröffentlicht. Dem Kommuniqué zufolge wurden die im Gesetz über das öffentliche Auftragswesen festgelegten Schwellenwerte und monetären Grenzen um die jährliche Veränderungsrate des inländischen Erzeugerpreisindex (Yİ-ÜFE) für den Zeitraum Dezember 2023, wie vom Türkischen Statistischen Institut bekannt gegeben (44,22 Prozent), aktualisiert.

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Schwellenwerte und monetäre Grenzen bei öffentlichen Ausschreibungen erhöht

Die im Gesetz über das öffentliche Auftragswesen festgelegten Schwellenwerte und monetären Grenzen wurden mit einem Anstieg von 44,22 Prozent aktualisiert, was der jährlichen Veränderungsrate des inländischen Erzeugerpreisindex (Yİ-ÜFE) entspricht. Diese Aktualisierung wurde durch das von der Behörde für öffentliches Auftragswesen erstellte und im Amtsblatt veröffentlichte Kommuniqué zum öffentlichen Auftragswesen bekannt gegeben.

Demnach wurden die im Gesetz über das öffentliche Auftragswesen genannten Schwellenwerte und monetären Grenzen unter Berücksichtigung der jährlichen Veränderungsrate des inländischen Erzeugerpreisindex (Yİ-ÜFE) für den Zeitraum Dezember 2023 aktualisiert; das Kommuniqué tritt am 1. Februar 2024 in Kraft.

Der Vergleich der aktualisierten Schwellenwerte und monetären Grenzen mit dem vorangegangenen Zeitraum stellt sich wie folgt dar:

Schwellenwerte sowie monetäre Grenzen und Beträge bis zum 31. Januar 2024 (TL)Schwellenwerte sowie monetäre Grenzen und Beträge für den Zeitraum 1. Februar 2024 bis 31. Januar 2025 (TL)
SchwellenwerteSchwellenwerte
ARTIKEL 8
7.916.77611.417.574
13.194.66419.029.344
290.284.533418.648.353
Monetäre Grenzen und Beträge
ARTIKEL 3 (g)
66.224.49895.508.971
ARTIKEL 13 (b)
863.7001.245.628
1.727.4892.491.384
14.396.54220.762.692
ARTIKEL 21 (f)
1.439.5432.076.108
ARTIKEL 22 (d)
431.810622.756
143.845207.453
ARTIKEL 53 (j)/1
2.879.2024.152.385
ARTIKEL 53 (j)/2
4.557.7976.573.254
27.32239.403
18.231.25526.293.115
54.67778.855
136.734.452197.198.426
82.018118.286
109.370157.733
ARTIKEL 62 (h)
1.597.9172.304.515

Nachrichtenquelle: AA

Amtsblatt