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Versicherungspflicht für Betreiber von Nuklearanlagen

Juristische Personen, die Nuklearanlagen betreiben, müssen künftig vor Erhalt einer Genehmigung für nukleare Aktivitäten eine Versicherung abschließen oder eine Sicherheitsleistung erbringen, um ihre rechtliche Haftung für Schäden aus nuklearen Vorfällen abzudecken.

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Versicherungspflicht für Betreiber von Nuklearanlagen

Die von der Nuklearregulierungsbehörde sowie der Aufsichtsbehörde für Versicherungen und private Altersvorsorge erstellte „Verordnung über die Haftpflichtversicherung und Sicherheitsleistungen für nukleare Risiken“ wurde im Amtsblatt veröffentlicht und ist in Kraft getreten.

Demnach wurden die Verfahren und Grundsätze für die Versicherung oder die zu erbringende Sicherheitsleistung festgelegt, die juristische Personen, die Nuklearanlagen betreiben, im Rahmen ihrer rechtlichen Haftung für nukleare Schäden aus nuklearen Vorfällen abschließen bzw. vorlegen müssen.

Im Rahmen der Verordnung ist der Betreiber einer Nuklearanlage verpflichtet, vor der Erteilung der Genehmigung für seine Tätigkeit durch die Nuklearregulierungsbehörde, vor der Erteilung der Genehmigung für den Transport von Kernmaterial sowie 30 Tage vor der Durchführung eines Transits eine Versicherung für die Nuklearanlage abzuschließen oder eine Sicherheitsleistung zu erbringen.

Der Betreiber muss für jede Nuklearanlage und jede Transportaktivität sowie für jeden Transit von Kernmaterial durch das Hoheitsgebiet der Republik Türkei, der der Genehmigung der Behörde unterliegt, für die Dauer der jeweiligen Tätigkeit eine Versicherung in der durch die Verordnung festgelegten Höhe und zum festgelegten Zeitpunkt abschließen oder eine Sicherheitsleistung erbringen und das entsprechende Dokument der Behörde vorlegen.

Die vom Betreiber zu leistende Versicherungssumme oder Sicherheitsleistung wurde für Kernreaktoren mit einer thermischen Leistung von über 10 Megawatt sowie für andere Nuklearanlagen, die durch eine vor der Lizenzierung durch die Behörde durchgeführte Bewertung bestimmt werden, auf 700 Millionen Euro begrenzt; für Nuklearanlagen, die nicht unter diese Kategorie fallen, wurde sie auf 70 Millionen Euro begrenzt.

Die Versicherungssumme oder Sicherheitsleistung für den Transport von Kernmaterial ist auf 80 Millionen Euro und für den Transit von Kernmaterial auf 80 Millionen Euro begrenzt.

Sollten nukleare Aktivitäten ohne Erfüllung der Verpflichtung zum Abschluss einer Versicherung oder zur Erbringung einer Sicherheitsleistung durchgeführt werden, werden Sanktionen verhängt.


Nachrichtenquelle: 12punto

Nuklear