Zinserhöhung: Achtung bei Verkehrsbußen, Kfz-Steuerschulden und Gebührenrückständen!
Gemäß Präsidialerlassen und einem Kommuniqué der Finanzverwaltung des Ministeriums für Schatz und Finanzen wurde der Verzugszinssatz für öffentliche Forderungen von 3,5 Prozent auf 4,5 Prozent und der Stundungszinssatz von 36 Prozent auf 48 Prozent angehoben.
Präsidialerlasse sowie ein Kommuniqué der Finanzverwaltung des Ministeriums für Schatz und Finanzen wurden im Amtsblatt veröffentlicht.
Demnach wurde der Verzugszinssatz gemäß Artikel 51 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 6183 über das Verfahren zur Einziehung öffentlicher Forderungen auf 4,5 Prozent festgelegt, wobei dieser monatlich separat angewendet wird. Zuvor lag dieser Satz bei 3,5 Prozent.
GÜLTIG AB DEM 1. JUNI
Des Weiteren wurde beschlossen, dass der gesetzliche Zinssatz, der im ersten Artikel des Gesetzes Nr. 3095 über gesetzliche Zinsen und Verzugszinsen geregelt ist, ab dem 1. Juni auf jährlich 24 Prozent festgesetzt wird.
Zudem wurden durch das von der Finanzverwaltung erstellte Allgemeine Kommuniqué zur Einziehung auch die Stundungszinssätze geändert. Mit diesem Kommuniqué wurde der bisher jährlich mit 36 Prozent angewendete Stundungszinssatz auf 48 Prozent angehoben.
Für öffentliche Forderungen, die aufgrund von Anträgen ab heute gestundet werden, wird ein jährlicher Stundungszins von 48 Prozent erhoben.
Für öffentliche Forderungen, die auf Basis von Anträgen gestundet werden, die vor dem Veröffentlichungsdatum des Kommuniqués eingereicht wurden, sowie für öffentliche Forderungen, die vor dem Veröffentlichungsdatum des Kommuniqués gestundet wurden und gemäß den Stundungsbedingungen ordnungsgemäß abbezahlt werden, gilt weiterhin der alte Stundungszinssatz ab dem Datum der Antragstellung, sofern sie weiterhin gemäß den Stundungsbedingungen bedient werden.
Nachrichtenquelle: 12punto
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