Finden Sie Nachrichten im folgenden Datumsbereich
und und
und und
und und
Löschen
Euro
Arrow
53,9638
Dollar
Arrow
44,7600
Pfund Sterling
Arrow
63,1355
Gold
Arrow
6266,6567
BIST 100
Arrow
10.729

Zahlungsdienstleister von Yemeksepeti erhält Betriebserlaubnis

Yemekpay, der Zahlungsdienstleister der größten Online-Essensbestellplattform der Türkei, Yemeksepeti, hat die Betriebserlaubnis erhalten. Mit der im Amtsblatt veröffentlichten Entscheidung können bei der Yemekpay Elektronik Para ve Ödeme Hizmetleri A.Ş. nun Zahlungskonten eröffnet, Einzahlungen vorgenommen und bei Bedarf Auszahlungen getätigt werden.

Überlass die Wahl deiner Nachrichten nicht dem Algorithmus - entscheide selbst, was du liest. Füge 12punto zu deinen bevorzugten Quellen hinzu!
Zahlungsdienstleister von Yemeksepeti erhält Betriebserlaubnis

Mit einer im Amtsblatt (Resmi Gazete) veröffentlichten Entscheidung wurde bekannt gegeben, dass Yemekpay, der Zahlungsdienstleister von Yemeksepeti, die Betriebserlaubnis erhalten hat. Zuvor war bereits angekündigt worden, dass Serkan Yazıcıoğlu, stellvertretender Vorsitzender des Marktentwicklungskomitees des Interbankenkartenzentrums (BKM), zum Geschäftsführer des Finanztechnologieunternehmens bei Yemeksepeti ernannt werden soll.

Als Ergebnis der Arbeit von Yazıcıoğlu und seinem Team konnte die Tochtergesellschaft "Yemekpay" die Betriebserlaubnis erlangen.

Mit der im Amtsblatt veröffentlichten Entscheidung können bei der Yemekpay Elektronik Para ve Ödeme Hizmetleri A.Ş. nun Zahlungskonten eröffnet, Einzahlungen vorgenommen und bei Bedarf Auszahlungen getätigt werden.

Die Erklärung im Amtsblatt lautet wie folgt:

"Infolge der Bewertung gemäß den Artikeln 14, 15, 18 und 19 des Gesetzes Nr. 6493 über Zahlungs- und Wertpapierabwicklungssysteme, Zahlungsdienste und E-Geld-Institute vom 20.06.2013 wurde beschlossen:

Der Yemekpay Elektronik Para ve Ödeme Hizmetleri A.Ş. wird die Betriebserlaubnis als E-Geld-Institut erteilt, um die in Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben (a), (b) und (c) des Gesetzes genannten Zahlungsdienste sowie die in Artikel 18 Absatz 2 des Gesetzes genannte Ausgabe von E-Geld anzubieten."


Nachrichtenquelle: 12punto

Interbankenkartenzentrum Amtsblatt