Im Amtsblatt veröffentlicht: Verfassungsgericht hebt Verbot von Entschädigungszahlungen für KHK-Betroffene auf

Das Verfassungsgericht hat eine Bestimmung in einem Gesetzesdekret (KHK) für verfassungswidrig erklärt, die Beamten, die per Dekret entlassen und später wieder eingestellt wurden, Entschädigungsansprüche verwehrte. Die Entscheidung wurde im Amtsblatt veröffentlicht.

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Das Verfassungsgericht hat eine Bestimmung in einem Gesetzesdekret (KHK) für verfassungswidrig erklärt, die Beamte betraf, die per Dekret aus dem Dienst entlassen und später wieder in ihre Ämter eingesetzt wurden. 

Die Entscheidung des Verfassungsgerichts, die auf einen Antrag der 5. Kammer des Staatsrats zurückgeht, wurde heute im Amtsblatt veröffentlicht.

Dem Urteil zufolge wurde der vierte Satz des zweiten Absatzes von Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung und Annahme des Ausnahmezustands-KHK Nr. 7098 vom 13. Februar 2018 für verfassungswidrig erklärt. 

Der angefochtene Artikel legte fest, dass „Personen, die durch ein Ausnahmezustands-KHK direkt aus dem öffentlichen Dienst entlassen und durch ein weiteres Ausnahmezustands-KHK wieder in ihr Amt eingesetzt wurden, keinerlei Entschädigungsansprüche aufgrund ihrer Entlassung aus dem öffentlichen Dienst geltend machen können“.

BEGRÜNDUNG DER ANNULLIERUNG VERÖFFENTLICHT

Das Verfassungsgericht erläuterte die Gründe für die Annullierung wie folgt: 

„Die Regelung ermöglicht eine Anwendung, die über die Dauer des Ausnahmezustands hinausgeht. Mit anderen Worten: Die Regelung sieht keine Beschränkung auf die Dauer des Ausnahmezustands vor. Daher muss die Prüfung der Regelung gemäß dem Kontrollregime erfolgen, das die Verfassung für ordentliche Zeiten vorsieht.“

Das Verfassungsgericht hatte bereits in seinem Urteil vom 30. Juni 2022 (Az. E.2018/137, K.2022/86) eine ähnliche Regelung für verfassungswidrig erklärt. Das Gericht betonte, dass es im Hinblick auf die angefochtene Regelung keinen Grund gebe, von dieser Entscheidung abzuweichen, und erklärte: „Die Bestimmung, dass Personen, die im Rahmen der Regelung wieder in den Dienst eingesetzt wurden, aufgrund ihrer Entlassung aus dem öffentlichen Dienst keinerlei Entschädigungsansprüche geltend machen können, ist nicht mit der Verpflichtung des Staates vereinbar, wirksame Rechtsbehelfsmechanismen gegen Eingriffe in die materielle und immaterielle Existenz einer Person bereitzustellen.“