Erklärung des Verfassungsgerichts zu Dekreten mit Gesetzeskraft: Bestimmte Bestimmungen des Dekrets Nr. 703 für verfassungswidrig erklärt
Das Verfassungsgericht hat am 7. Dezember 2023 eine Entscheidung zur Aufhebung des Dekrets mit Gesetzeskraft (KHK) Nr. 703 getroffen, das auf Antrag des CHP-Vorsitzenden Özgür Özel, Engin Özkoç, Engin Altay und 135 weiteren Abgeordneten geprüft wurde. In der Erklärung heißt es zu den Dekreten: „Das Verfassungsgericht hat entschieden, dass einige Bestimmungen gegen die Verfassung verstoßen und daher aufgehoben werden.“
Das Verfassungsgericht hat seine Entscheidung zu den Dekreten mit Gesetzeskraft (KHK) getroffen, die mit der Einführung des Präsidialsystems in Kraft getreten waren.
Am 7. Dezember 2023 hatten der CHP-Vorsitzende Özgür Özel, Engin Özkoç, Engin Altay und 135 Abgeordnete die Aufhebung der „gesamten“ Bestimmungen des Dekrets beantragt.
In der Pressemitteilung des Verfassungsgerichts mit dem Titel „Aufhebung einiger Bestimmungen des Dekrets mit Gesetzeskraft Nr. 703“ wurden folgende Ausführungen gemacht:
AUFHEBUNGSBESCHLUSS FÜR ZAHLREICHE ARTIKEL
„Die verfassungsrechtliche Prüfung von Dekreten mit Gesetzeskraft unterscheidet sich von der Prüfung von Gesetzen. In Artikel 11 der Verfassung heißt es: „Gesetze dürfen nicht gegen die Verfassung verstoßen.“ Daher wird bei der Prüfung von Gesetzen lediglich festgestellt, ob sie mit den Bestimmungen der Verfassung übereinstimmen. Dekrete mit Gesetzeskraft hingegen müssen sowohl in Bezug auf Gegenstand, Zweck, Umfang und Grundsätze sowohl dem Ermächtigungsgesetz, auf dem sie beruhen, als auch der Verfassung entsprechen.
Im aufgehobenen Artikel 91 der Verfassung war es untersagt, bestimmte Themen durch Dekrete mit Gesetzeskraft zu regeln. Ebenso wurde im aufgehobenen Artikel 163 der Verfassung festgelegt, dass dem Ministerrat nicht die Befugnis erteilt werden darf, den Haushalt per Dekret zu ändern. Gemäß diesen Regeln konnte die Große Nationalversammlung der Türkei dem Ministerrat nur dann die Befugnis zum Erlass von Dekreten erteilen, wenn es sich nicht um Bereiche handelte, deren Regelung per Dekret untersagt war.
Dementsprechend ist bei der verfassungsrechtlichen Prüfung ein Dekret aufzuheben, wenn festgestellt wird, dass es gemäß dem aufgehobenen Artikel 91 der Verfassung nicht dem Ermächtigungsgesetz in Bezug auf Gegenstand, Zweck, Umfang und Grundsätze entspricht oder Regelungen in einem untersagten Bereich enthält. Bei der Prüfung eines Dekrets im Hinblick auf den aufgehobenen Artikel 91 der Verfassung gibt es keine Prioritätsbeziehung zwischen den genannten Aspekten. Die Feststellung eines Verstoßes in einem der genannten Punkte macht die Bestimmung des Dekrets verfassungswidrig.
Andererseits reicht es für den Abschluss der verfassungsrechtlichen Prüfung nicht aus, wenn ein Dekret im Hinblick auf die Kriterien des aufgehobenen Artikels 91 als verfassungskonform befunden wird. Mit anderen Worten: Es muss zusätzlich festgestellt werden, ob die nach den Kriterien des aufgehobenen Artikels 91 als verfassungskonform befundenen Dekrete auch inhaltlich mit der Verfassung übereinstimmen.
Das Verfassungsgericht hat in seiner Prüfung im oben genannten Rahmen einige Bestimmungen des Dekrets Nr. 703 aufgehoben, da sie nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes Nr. 7142 fielen (unter vielen Beispielen siehe: Artikel 34, der zusammen mit der Überschrift des Gesetzes Nr. 3289 durch Buchstabe (o) von Artikel 12 des Dekrets geändert wurde; Artikel 7, der zusammen mit der Überschrift des Gesetzes Nr. 4059 durch Buchstabe (b) von Artikel 16 des Dekrets geändert wurde), einige, weil sie nicht mit dem Zweck des Gesetzes Nr. 7142 vereinbar waren (unter vielen Beispielen siehe: die Absätze (7), (8), (9), (10), (11), (12), (13) und (14), die nach Absatz (6) von Artikel 26 des Gesetzes Nr. 6446 durch Buchstabe (e) von Artikel 9 des Dekrets hinzugefügt wurden), einige, weil sie weder in den Anwendungsbereich des Gesetzes Nr. 7142 fielen noch mit dessen Zweck vereinbar waren (unter vielen Beispielen siehe: den durch Buchstabe (b) von Artikel 19 des Dekrets zum Gesetz Nr. 5253 hinzugefügten Zusatzartikel 1; den Teil des zweiten Satzes von Artikel 13, der zusammen mit der Überschrift des Dekrets Nr. 652 durch Buchstabe (b) von Artikel 22 des Dekrets geändert wurde, mit Ausnahme der Ausdrücke „durch das Ministerium für Nationale Bildung“ und „das Ministerium übt diese Befugnis aus“), und einige, weil sie Regelungen zu Rechten und Freiheiten enthielten, deren Regelung per Dekret untersagt war (unter vielen Beispielen siehe: Artikel 8, der zusammen mit der Überschrift des Gesetzes Nr. 6004 durch Buchstabe (b) von Artikel 6 des Dekrets geändert wurde; Artikel 11, der zusammen mit der Überschrift des Gesetzes Nr. 351 durch Buchstabe (c) von Artikel 11 des Dekrets geändert wurde).
Das Verfassungsgericht hat zudem einige Bestimmungen inhaltlich für verfassungswidrig erklärt und aufgehoben (unter vielen Beispielen siehe: die Änderung des Ausdrucks „gemeinsames Dekret nach Einholung der Stellungnahme des Staatsrats“ im zweiten Satz des fünften Absatzes von Artikel 4 des Gesetzes Nr. 5393 durch Buchstabe (a) von Artikel 200 des Dekrets in „Präsidentenentscheidung“ sowie die Änderung des Ausdrucks „durch gemeinsames Dekret auf Vorschlag des Innenministeriums“ im sechsten Absatz in „durch Präsidentenentscheidung“).
Nachrichtenquelle: 12punto
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