KVKK zufolge beantragte eine Person die Herausgabe der Audioaufnahme eines Gesprächs, das sie mit einem Kundenbetreuer einer Bank geführt hatte.
Nachdem die Bank den Antrag abgelehnt hatte, wandte sich die Person an die KVKK.
BANK WURDE ANGEWIESEN
Nach Prüfung des Antrags stellte die KVKK fest, dass die Bank die Aufzeichnungen unter Berufung auf das "Reglement über die Weitergabe von als Geheimnis geltenden Informationen", welches gemäß dem Bankengesetz und durch die Bankenregulierungs- und Aufsichtsbehörde (BDDK) erlassen wurde, nicht herausgeben wollte.
Die KVKK entschied, dass Betroffene im Einklang mit dem Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten das Recht haben, ihre Gesprächsaufzeichnungen zu erhalten, um ihre Rechte an ihren persönlichen Daten wahrzunehmen. Die Behörde wies die Bank an, die Audioaufzeichnungen unter der Bedingung zu übermitteln, dass gegebenenfalls vorhandene Daten Dritter entfernt oder maskiert werden.
Nachrichtenquelle: AA