Grundsatzurteil des Gerichts... Krebspatient erhält Recht: Sozialversicherung muss zahlen
Ein 75-jähriger Krebspatient aus Izmir, der an Hautkrebs leidet, legte Widerspruch dagegen ein, dass er die Kosten für ein Medikament selbst tragen musste, das nicht auf der Erstattungsliste der Sozialversicherungsanstalt (SGK) steht. Das Arbeitsgericht entschied, dass die gesamten Kosten für das Medikament von der Sozialversicherungsanstalt übernommen werden müssen. Das Urteil könnte für Patienten in ähnlichen Situationen als Präzedenzfall dienen.
Der 75-jährige C.A., der im Bezirk Karşıyaka in Izmir lebt, erkrankte vor etwa 1,5 Jahren an Hautkrebs. Das von seinem Arzt im Rahmen der Behandlung verschriebene Medikament wurde dem Patienten kostenpflichtig angeboten, da es nicht auf der Erstattungsliste der Sozialversicherungsanstalt (SGK) stand. C.A., der Schwierigkeiten hatte, die Kosten für dieses Medikament zu tragen, die sich auf 115 Tausend Lira pro Kur beliefen, leitete nach der Zahlung einen Rechtsstreit ein.
VERFASSUNGSWIDRIG: MEDIKAMENTENKOSTEN MÜSSEN VON DER SGK ÜBERNOMMEN WERDEN
Infolge der Klage, die C.A. durch seinen Anwalt beim 1. Arbeitsgericht Izmir eingereicht hatte, gab das Gericht dem Patienten Recht. In der Gerichtsentscheidung wurde auf das in Artikel 56 der Verfassung verankerte „Recht eines jeden auf ein gesundes Leben“ verwiesen. In dem Urteil wurde festgestellt, dass das betreffende Medikament für die Behandlung unerlässlich sei und daher vom Staat lückenlos bereitgestellt werden müsse.
PATIENT HATTE BEREITS LUNGENKREBS ÜBERSTANDEN
Der Anwalt Mustafa Kaptan, Mitglied der Rechtskommission des Verbraucherverbandes, der den Fall führte, erklärte, dass sein Mandant in der Vergangenheit bereits Lungenkrebs überstanden habe und sein Körper nicht in der Lage sei, eine neue Chemotherapie zu verkraften. Kaptan wies auf die Bedeutung des teuren Medikaments als alternative Behandlungsmethode hin und äußerte sich wie folgt:
„Unser Patient hatte bereits Lungenkrebs, und die Chemotherapie hatte schwere Schäden an seinem Körper verursacht. Der Prozess, der zur Amputation von zwei Zehen an seinem Fuß führte, hat seinen Ursprung hier. Da die SGK das vom Arzt für seine Behandlung empfohlene Medikament nicht übernahm, reichten wir Klage ein. Das Gericht entschied sowohl die Rückerstattung der Kosten für die zwei Dosen, die der Patient bisher aus eigener Tasche gezahlt hatte, als auch die kostenlose Bereitstellung der verbleibenden Dosen.“
AUCH PATIENTEN IN ÄHNLICHEN SITUATIONEN KÖNNEN PROFITIEREN
Anwalt Mustafa Kaptan betonte, dass dieses Urteil nicht nur für seinen Mandanten, sondern auch für andere Patienten in der gleichen Situation einen Präzedenzfall darstelle:
„Die Behandlung eines 75-jährigen Patienten nicht zu übernehmen, widerspricht eindeutig dem Prinzip des Sozialstaates. Diese Entscheidung ist nicht nur für unseren Mandanten, sondern für alle Patienten in ähnlicher Lage hoffnungsvoll. Es war ein wichtiger Schritt, um solche Missstände in Zukunft zu verhindern.“
Nachrichtenquelle: 12punto
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