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Vorwurf von 'anstößigen Inhalten' durch Arbeitgeber: Mitarbeiter verliert nach Gründung einer Telegram-Gruppe Job und Abfindung

Ein Arbeitnehmer, der in den sozialen Medien eine Chatgruppe gründete und seine Kollegen als Mitglieder hinzufügte, wurde wegen Vertrauensbruchs entlassen. Der Arbeitnehmer, dem der Arbeitgeber vorwarf, 'in der unter Verwendung des Firmennamens erstellten Gruppe anstößige Inhalte geteilt zu haben', ging auch vor Gericht leer aus.

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Vorwurf von 'anstößigen Inhalten' durch Arbeitgeber: Mitarbeiter verliert nach Gründung einer Telegram-Gruppe Job und Abfindung

Ein Arbeitnehmer, der an seinem Arbeitsplatz unter Verwendung des Firmennamens eine Gruppe in den sozialen Medien eröffnete, fügte dieser Gruppe auch seine Kollegen hinzu. Dem Mitarbeiter, dem vorgeworfen wurde, in der Gruppe anstößige Inhalte geteilt zu haben, wurde gekündigt.

Der Arbeitnehmer, dem ein Vertrauensbruch gegenüber dem Arbeitgeber vorgeworfen wurde, zog vor das Arbeitsgericht. Das Gericht entschied, dass die Kündigung zwar nicht gerechtfertigt, aber wirksam sei, und wies die Klage des Arbeitnehmers auf Wiedereinstellung ab. Die Entscheidung wurde vom klagenden Arbeitnehmer in die Berufung gebracht.

Die Zivilkammer des Oberlandesgerichts traf eine richtungsweisende Entscheidung. In dem Urteil wurde daran erinnert, dass der Kläger die Gruppe gegründet, das Firmenlogo als Profilbild verwendet und anstößige Inhalte in der Gruppe geteilt habe.

In der Entscheidung hieß es:

"Obwohl in den von der Beklagten vorgelegten Telegram-Screenshots neben dem Benutzernamen des Klägers 'Gründer' steht, wurde von der Klägerseite geltend gemacht, dass er nicht der Gründer sei und diese Bezeichnung allein kein Beweis dafür sein könne, dass der Kläger die Gruppe gegründet habe. Es wurde darauf hingewiesen, dass es in solchen Gruppen möglich sei, von anderen als Gründer/Administrator ernannt zu werden, und dass in diesem Fall nicht bewiesen sei, dass der Kläger die Gruppe unter dem Namen des Unternehmens gegründet und das Firmenlogo hinzugefügt habe. Es ist jedoch offensichtlich, dass der Kläger trotz Kenntnis der anstößigen Inhalte weiterhin in der Gruppe blieb und dass er hätte wissen müssen, dass das Teilen solcher Inhalte in einer Gruppe, die den Namen und das Logo des Unternehmens trägt, das Ansehen des Unternehmens schädigt. Daher wurde die Auffassung vertreten, dass das Verhalten des Klägers das Vertrauen des Arbeitgebers erschüttert habe, dem Arbeitgeber nicht mehr zugemutet werden könne, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fortzusetzen, die Kündigung des Arbeitsvertrags aufgrund des Verhaltens des Klägers aus triftigem Grund als wirksam anzusehen sei und die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts mit dem Verfahrensrecht, dem Gesetz und dem Inhalt der Akte im Einklang stehe."



Nachrichtenquelle: İHA

Arbeiter Gericht Gruppe