Ruşen Gültekin zum Skandal in Konya: 'Wäre es eine Patientin mit Kopftuch gewesen, wäre er verhaftet worden'
Der Jurist Ruşen Gültekin äußerte sich zu dem Arzt in Konya, der die Untersuchung einer Frau verweigerte, weil er ihre Kleidung für zu freizügig hielt: „Wäre dieses Verhalten gegenüber einer Patientin mit Kopftuch gezeigt worden, wäre der Arzt längst verhaftet worden. Das eigentliche Problem ist diese Doppelmoral.“
Dass der im staatlichen Krankenhaus Konya Meram tätige Arzt Hasan Hüseyin Uysal die Untersuchung einer jungen Frau verweigerte, weil er deren Kleidung als „zu freizügig“ empfand, stieß in der Öffentlichkeit auf Empörung. Während die Aufnahmen des Vorfalls in den sozialen Medien für Aufsehen sorgten, wurden auch die umstrittenen Äußerungen des Arztes aus der Vergangenheit über Kinderehen und die Kleidung von Frauen wieder thematisiert.
Der Jurist Ruşen Gültekin bewertete die Geschehnisse aus Sicht des türkischen Strafgesetzbuches (TCK). Gültekin erklärte, dass die Weigerung eines Arztes in einem öffentlichen Krankenhaus, eine Patientin aufgrund ihrer Kleidung zu untersuchen, den Tatbestand der Hassrede und Diskriminierung gemäß TCK 122, des Amtsmissbrauchs gemäß TCK 257 sowie der Aufstachelung der Bevölkerung zu Hass und Feindseligkeit gemäß TCK 216 erfüllen könne. Er fügte hinzu, dass die Ermittlungen nur „widerwillig“ eingeleitet worden seien.
Gültekin wies insbesondere auf die Doppelmoral hin und sagte: „Wir alle wissen, dass ein Arzt, der sich gegenüber einer Patientin mit Kopftuch so verhalten hätte, jetzt bereits in Haft säße. Ist das nicht genau das Problem, diese Doppelmoral?“
Gültekin erinnerte daran, dass in ähnlichen Fällen in der Vergangenheit einige Personen sogar belohnt wurden, und äußerte: „Was diesem Arzt Mut macht, ist die Einstellung, dass ‚die Justiz auf unserer Seite steht‘. Für die Zukunft muss man den Dienst- und Beförderungsprozess dieses Arztes genau beobachten.“
Dass ein Arzt in einem öffentlichen Krankenhaus die Erbringung einer öffentlichen Dienstleistung mit der Begründung der Kleidung der Patientin verweigert, stellt den Tatbestand der Hassrede und Diskriminierung gemäß TCK 122, des Amtsmissbrauchs gemäß TCK 257 und, wenn wir nach der Praxis sprechen, der Aufstachelung der Bevölkerung zu Hass und Feindseligkeit gemäß TCK 216 dar… https://t.co/TT88Qariwn
— Av. Dr. Mehmet Ruşen Gültekin (@mruseng) 27. August 2025
Nachrichtenquelle: 12punto
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