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EGMR-Entscheidung zum „Külliye“: Unzulässig

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat die Beschwerde der Union der Kammern türkischer Ingenieure und Architekten (TMMOB) bezüglich der Änderung des Bebauungsplans für den Bau des Präsidentenkomplexes (Külliye) auf dem Gelände der Atatürk-Wald-Farm einstimmig für „unzulässig“ erklärt.

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EGMR-Entscheidung zum „Külliye“: Unzulässig

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat die Beschwerde der Union der Kammern türkischer Ingenieure und Architekten (TMMOB) bezüglich des „Präsidentenkomplexes“ (Külliye) für „unzulässig“ befunden.

Laut der Entscheidung des EGMR hatte die TMMOB-Niederlassung Ankara beim EGMR Beschwerde eingelegt, mit der Begründung, dass ihr „Recht auf Zugang zu einem Gericht verletzt“ worden sei, da eine einstweilige Verfügung gegen den 2010 erstellten Bebauungsplan für das Gebiet der Atatürk-Wald-Farm nicht umgesetzt und der Bau des Präsidentenkomplexes fortgesetzt wurde.

Die TMMOB behauptete in ihrer Beschwerde, dass sie öffentliche Interessen vertrete und die gerichtlichen Entscheidungen nicht umgesetzt worden seien.

Der EGMR, der die Beschwerde prüfte, entschied einstimmig, dass diese unzulässig ist.

AUS DER BEGRÜNDUNG DER ENTSCHEIDUNG

In der Entscheidung des EGMR wurde darauf hingewiesen, dass das Verwaltungsgericht am 10. Februar 2014 in dem Verfahren zur Aufhebung der Bebauungsplanänderung eine einstweilige Verfügung erlassen hatte, kurz darauf jedoch ein anderer Bebauungsplan in Kraft gesetzt wurde.

In der Entscheidung des EGMR wurde dargelegt, dass das Verwaltungsgericht den ersten Plan 2015 aufhob, nach der Aufhebung der Entscheidung durch den Staatsrat (Danıştay) jedoch den Antrag auf Aufhebung abwies.

In der Entscheidung wurde daran erinnert, dass auch die Beschwerde der Antragsteller beim Verfassungsgericht mit der Begründung zurückgewiesen wurde, dass sie keine „konkreten Auswirkungen auf Gesundheit, Eigentum, Privatleben und ähnliche Aspekte, denen die Antragsteller aufgrund der umgesetzten Pläne und Projekte direkt ausgesetzt waren“, nachweisen konnten.

In der Entscheidung, in der auch die Erklärungen der Antragsteller zitiert wurden, dass sie sich durch den Bau des Präsidentenkomplexes auf dem Gelände der Atatürk-Wald-Farm die „Mission zur Verteidigung öffentlicher Interessen“ auferlegt hätten, hieß es: „Diese Erklärungen reichen nicht aus, um zu zeigen, dass die Verfahren vor den Verwaltungsgerichten im Sinne des Rechts auf ein faires Verfahren gemäß Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention in Bezug auf zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen unmittelbar entscheidend waren.“

In der Entscheidung, in der festgestellt wurde, dass die Beschwerde inhaltlich nicht mit den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar sei, wurde Folgendes festgehalten:

„Der Gerichtshof kommt zu dem Schluss, dass die Beschwerde gemäß Artikel 35 Absätze 3 und 4 der Konvention zurückgewiesen werden muss. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof einstimmig entschieden, dass die Beschwerde unzulässig ist.“

Artikel 35 Absatz 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention sieht vor, dass Individualbeschwerden unzulässig sind, wenn sie „nach der Konvention oder ihren Protokollen unvereinbar, offensichtlich unbegründet oder missbräuchlich“ sind oder wenn der „Beschwerdeführer keinen erheblichen Nachteil erlitten hat“.



Nachrichtenquelle: 12punto

EGMR Külliye