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Entscheidung zu 14 ohne Beförderungsprüfung ernannten Personen: Türk Diyanet Vakıf-Sen gibt bekannt

Die 2. Kammer des Staatsrats (Danıştay) hat die Aussetzung der Vollziehung für 14 Ernennungen angeordnet, die Berichten zufolge ohne die erforderliche Beförderungsprüfung bei der Generaldirektion für Stiftungen vorgenommen wurden.

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Entscheidung zu 14 ohne Beförderungsprüfung ernannten Personen: Türk Diyanet Vakıf-Sen gibt bekannt

Die 2. Kammer des Staatsrats hat in einem Verfahren bezüglich einiger Ernennungen bei der Generaldirektion für Stiftungen die Aussetzung der Vollziehung beschlossen.

In einer Erklärung der Gewerkschaft Türk Diyanet Vakıf-Sen wurde darauf hingewiesen, dass einige Personen ohne die vorgeschriebene Beförderungs- und Titeländerungsprüfung zunächst zu stellvertretenden Regionaldirektoren und anschließend durch eine Herabstufung zu Abteilungsleitern ernannt wurden.

ERNENNUNGEN VON 14 PERSONEN VOR GERICHT GEBRACHT

Die Gewerkschaft hat die Ernennungen der 14 Personen gerichtlich angefochten, da diese gegen die Grundsätze der Eignung und des Rechts verstoßen würden.

Die 2. Kammer des Staatsrats hat im Rahmen des Verfahrens die Aussetzung der Vollziehung für die betreffenden Ernennungen angeordnet.

DIE VORWÜRFE DER KLAGENDEN GEWERKSCHAFT LAUTEN WIE FOLGT

Die klagende Gewerkschaft argumentierte, dass die strittigen Verordnungsartikel den Weg für Ernennungen zum „Abteilungsleiter“ ohne „Beförderungsprüfung“ ebneten und unter Berufung auf die Regelung in Artikel 2/2 des Präsidialdekrets Nr. 3, wonach „... für Stellen, Positionen und Aufgaben, die nicht in diesen Tabellen aufgeführt sind, die Ernennung durch den zuständigen Vizepräsidenten, Minister oder

die zur Ernennung befugten Vorgesetzten erfolgt“, bestimmte Mitarbeiter ohne Prüfung oder weitere Voraussetzungen direkt von Positionen wie Datenverarbeitungskräften oder Computerbedienern zu stellvertretenden Regionaldirektoren ernannt wurden. Anschließend seien diese Personen unter Berufung auf die angefochtenen Verordnungsartikel durch eine Herabstufung (ohne Prüfung) zu Abteilungsleitern ernannt worden, wodurch sie ohne Prüfung

Es wird geltend gemacht, dass Personal, das nicht als Abteilungsleiter hätte ernannt werden dürfen und eine Prüfung hätte ablegen müssen, dennoch zu Abteilungsleitern ernannt wurde. Dies führe zu einer Ungleichbehandlung unter Mitarbeitern, die dieselbe Tätigkeit ausüben und über dieselben Voraussetzungen verfügen, und verstoße eindeutig gegen den verfassungsrechtlich garantierten Gleichheitsgrundsatz. Zudem wird argumentiert, dass die Aufhebung der für eine Ernennung zum „Abteilungsleiter“ zwingend vorgeschriebenen Prüfung gegen die Prinzipien der Karriere und der Eignung (Leistungsprinzip) verstößt.

„ÖFFENTLICHE EINRICHTUNGEN MÜSSEN NACH DEM LEISTUNGSPRINZIP GEFÜHRT WERDEN“

In der Erklärung der Türk Diyanet Vakıf-Sen wurde betont, dass öffentliche Einrichtungen nicht durch willkürliche Praktiken, sondern nach den Grundsätzen von Eignung, Befähigung und Gerechtigkeit geführt werden müssen.

Es wurde zum Ausdruck gebracht, dass die Rechte der Mitarbeiter, die an Prüfungen teilgenommen haben, jahrelang hart gearbeitet haben und auf den Beförderungsprozess warten, nicht ignoriert werden dürfen.

BOTSCHAFT DER GEWERKSCHAFT ZUM RECHTSKAMPF

Die Türk Diyanet Vakıf-Sen erklärte, dass sie weiterhin gegen Rechtswidrigkeiten vorgehen, die Rechte der Menschen verteidigen und die Stimme der Arbeitnehmer sein werde.

Die Gewerkschaft betonte mit der Botschaft „Ämter sind vergänglich, Gerechtigkeit ist beständig“, dass der juristische Kampf fortgesetzt werde, bis dem Recht Genüge getan sei.

IM ENTSCHEIDUNGSTEIL DES URTEILS WURDEN FOLGENDE FORMULIERUNGEN VERWENDET

ENTSCHEIDUNGSERGEBNIS:

Aus den genannten Gründen:

1. Da die in Artikel 27 Absatz 2 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren Nr. 2577, geändert durch das Gesetz Nr. 6352, vorgesehenen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, wurde der ANTRAG AUF AUSSETZUNG DER VOLLZIEHUNG hinsichtlich der Absätze 18/1-a und 18/1-c der Verordnung über Beförderungen und Titeländerungen des Personals der Generaldirektion für Stiftungen, veröffentlicht im Amtsblatt vom 28.02.2015 mit der Nummer 29281, einstimmig ABGELEHNT;

2. Da festgestellt wurde, dass die in Artikel 27 Absatz 2 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren Nr. 2577, geändert durch das Gesetz Nr. 6352, vorgesehenen Voraussetzungen gemeinsam erfüllt sind, wurde die AUSSETZUNG DER VOLLZIEHUNG hinsichtlich der stillschweigenden Ablehnung des Antrags vom 03.07.2024 auf Aufhebung der ohne Beförderungsprüfung erfolgten Ernennungen auf Stellen als Abteilungsleiter sowie auf die Ernennung erfolgreicher Prüfungsteilnehmer auf diese Stellen mit Stimmenmehrheit BESCHLOSSEN;


Nachrichtenquelle: 12punto

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