Neue Regelungen der EPDK: Änderungen bei Stromverbraucherdiensten
Die Energiemarktregulierungsbehörde (EPDK) hat neue Regelungen für Stromverbraucherdienste eingeführt. Mit der Änderung der Verordnung wurde der Begriff „geringer Verbrauch“ durch die Definition „jährlicher Verbrauch unter 100.000 Kilowattstunden“ ersetzt. Zudem wird eine Plattform für bilaterale Verträge zwischen Anbietern und Verbrauchern eingerichtet. Auch bezüglich der Sicherheitsleistung und der Feststellung von Stromdiebstahl wurden wichtige Anpassungen vorgenommen.
Die Verordnung zur Änderung der Verordnung über Verbraucherdienste auf dem Strommarkt der Energiemarktregulierungsbehörde (EPDK) wurde im Amtsblatt veröffentlicht. Demnach wurden in der Verordnung die Begriffe „geringer Verbrauch“ durch „jährlicher Verbrauch unter 100.000 Kilowattstunden“ ersetzt. Die Definition des freien Verbrauchers mit geringem Verbrauch wurde bisher für freie Verbraucher mit einem jährlichen Stromverbrauch von weniger als 100.000 Kilowattstunden verwendet. Mit der Änderung wurde diese Definition aus der Verordnung gestrichen.
PLATTFORM FÜR BILATERALE VERTRÄGE MIT ANBIETERN
Im Rahmen der Verordnung konnten freie Verbraucher ihre Stromenergie- und/oder Kapazitätskäufe durch bilaterale Verträge mit Anbietern tätigen.
Mit der neuen Regelung wird eine Plattform eingerichtet, die es Verbrauchern ermöglicht, die von Anbietern unterbreiteten Angebote für bilaterale Verträge zu prüfen, zu vergleichen und bilaterale Verträge mit Anbietern abzuschließen. Die Plattform wird von der Energiebörse (EPİAŞ) eingerichtet und betrieben.
Wenn Anbieter auf dieser Plattform Angebote unterbreiten, kommt durch die Annahme dieses Angebots durch die jeweiligen Verbraucher ein bilateraler Vertrag zustande.

REGELUNG ZUM ABSCHLUSSPROZESS VON EINZELHANDELSVERTRÄGEN
Auch Artikel 22 derselben Verordnung bezüglich des Einzelhandelsvertrags wurde geändert.
Gemäß dem in „Abschluss eines Einzelhandelsvertrags“ umbenannten Artikel kann der Einzelhandelsvertrag schriftlich oder im Fernabsatz abgeschlossen werden.
Ein schriftlich abzuschließender Einzelhandelsvertrag kommt durch die handschriftliche Unterzeichnung oder die Unterzeichnung mit einer sicheren elektronischen Signatur des dem Vertrag beigefügten Vertragsabschlussformulars zustande. Eine Kopie des Formulars wird dem betreffenden Verbraucher am Tag des Vertragsabschlusses in Papierform oder über einen dauerhaften Datenträger ausgehändigt. Auf Wunsch des Verbrauchers kommt der Vertrag durch die Vorlage und Unterzeichnung des vollständigen Vertrags zustande.
Das Vertragsmuster und die Anhänge werden je nach Wunsch des Verbrauchers per E-Mail oder zur Einsichtnahme während der Vertragslaufzeit per SMS versandt. Der betreffende Vertrag und seine Anhänge werden mit einem vom TÜBİTAK-Zertifizierungszentrum bereitgestellten Zeitstempel gespeichert.
Der zuständige Versorgungsanbieter meldet die abgeschlossenen Verträge durch Registrierung noch am selben Tag an den Verteilnetzbetreiber. Die Beweislast für den Abschluss des Vertrags liegt beim zuständigen Versorgungsanbieter.
REGELUNGEN ZUR SICHERHEITSLEISTUNG
Auch die Berechnung der Sicherheitsleistung wurde geändert. Der Ausdruck „Verbraucher, der einen Vertrag mit dem zuständigen Versorgungsanbieter unterzeichnet“ wurde durch „im Rahmen eines Einzelhandelsvertrags“ ersetzt. Demnach wird die Sicherheitsleistung im Rahmen eines Einzelhandelsvertrags unter Berücksichtigung der Leistung der Anlage oder des Nutzungsortes auf Basis des pro Kilowatt festgelegten Einheitsbetrags für die jeweiligen Verbrauchergruppen berechnet.
Darüber hinaus gilt gemäß der neu hinzugefügten Regelung, dass bei Verbrauchern, die im Rahmen des Tarifs für die Versorgung aus letzter Instanz als Hochverbraucher eingestuft sind, die jeweiligen Einheitsbeträge des Monats zugrunde gelegt werden, in dem der Einzelhandelsvertrag abgeschlossen wurde. In der Verordnung wurde der Grundsatz beibehalten, dass die als Sicherheitsleistung zu hinterlegende Barzahlung vollständig im Voraus zu leisten ist.

Auf Wunsch des Verbrauchers kann die Sicherheitsleistung jedoch für Verbraucher in der Haushaltsgruppe sowie für Universitäten, Gemeinden und Bewässerungsgenossenschaften im Bereich der landwirtschaftlichen Tätigkeiten, die zur Gruppe der öffentlichen und privaten Dienstleistungen sowie sonstigen Verbrauchern gehören, in zwei gleichen monatlichen Raten erhoben werden; für andere Verbrauchergruppen ist die erste Rate im Voraus und die zweite Rate nach mindestens 30 Tagen fällig. Der zuständige Versorgungsanbieter ist verpflichtet, den Verbraucher zu fragen, ob ein Wunsch auf Ratenzahlung besteht.
Mit der neuen Regelung wird für jeden Haushaltsnutzungsort von Verbrauchern, die in den letzten 24 Monaten alle Rechnungen bis zum Fälligkeitsdatum bezahlt haben, bei gleichbleibendem Anbieter und gleichbleibender Verbrauchergruppe keine Sicherheitsleistung erhoben, sofern sie den Nutzungsort wechseln oder während eines bestehenden Vertrags einen neuen Haushalts-Einzelhandelsvertrag an einem anderen Nutzungsort abschließen und in diesem Zeitraum keinen Stromdiebstahl begangen haben.
Darüber hinaus wird gemäß dem Beschluss über die Gewährung von Stromverbrauchsunterstützung für bedürftige Haushalte, der durch den Präsidialbeschluss vom 27.02.2019 mit der Nummer 795 in Kraft getreten ist, für Haushalte, die gemäß dem Gesetz zur Förderung der sozialen Hilfe und Solidarität vom 29.05.1986 mit der Nummer 3294 sowie dem Gesetz über die Gewährung von Monatsrenten an bedürftige, schwache und mittellose türkische Staatsbürger über 65 Jahren vom 01.07.1976 mit der Nummer 2022 Anspruch auf monatliche oder regelmäßige Sozialhilfe haben, im Rahmen des auf den Namen des Anspruchsberechtigten abgeschlossenen Einzelhandelsvertrags ebenfalls keine Sicherheitsleistung verlangt.
NEUE METHODE ZUR FESTSTELLUNG VON STROMDIEBSTAHL
Mit der Änderung können für die Feststellung und Abrechnung von Stromdiebstahl Informationen von Netz-/Infrastrukturbetreibern wie Wasser-, Erdgas- und Internetanbietern genutzt werden.
Bei Verbrauchern, bei denen wiederholter Stromdiebstahl festgestellt wurde, kann der Zähler am Nutzungsort durch ein System ersetzt werden, das ein von außen nicht manipulierbares Abschaltsystem enthält, oder es können technologische Methoden angewandt werden, die verhindern, dass der Verbraucher den Strom selbst anschließt.
Wenn zudem der Zutritt zum Gelände zur Feststellung von Stromdiebstahl verhindert wird und der entsprechende Sachverhalt unter Angabe von Datum und Standort fotografisch oder per Video dokumentiert wird, können für die Feststellung und Abrechnung des Diebstahls technologische Möglichkeiten wie das im Verteilnetz verwendete Fernauslese- und Überwachungssystem genutzt werden. In diesem Fall können die erforderlichen Korrekturen durch den Verteilnetzbetreiber vorgenommen werden, sobald eine Feststellung vor Ort erfolgt ist.
Nachrichtenquelle: 12punto
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