Gericht, dessen Unzuständigkeitsentscheidung im Parteitag-Prozess zweimal aufgehoben wurde, wendet sich an das Verfassungsgericht: Mit Begründung der Verfassungswidrigkeit
Das 26. Strafgericht erster Instanz in Ankara, das im Prozess um den 38. Ordentlichen Parteitag der CHP zweimal eine Unzuständigkeitsentscheidung getroffen hatte, die jeweils aufgehoben wurde, hat den Fall nun vor das Verfassungsgericht (AYM) gebracht.
Das 26. Strafgericht erster Instanz in Ankara hatte die Anklageschrift gegen 11 Personen, darunter der inhaftierte Bürgermeister der Stadtverwaltung Istanbul (İBB), Ekrem İmamoğlu, mit der Begründung „Es liegt ein Vorwurf der Bestechung vor“ per Unzuständigkeitsbeschluss an ein Schwurgericht verwiesen. Das Gericht hatte somit entschieden, dass es nicht befugt sei, diesen Fall zu verhandeln.
Die Generalstaatsanwaltschaft Ankara hatte gegen diese Entscheidung mit der Begründung Einspruch eingelegt, dass sie rechtswidrig sei.
Das 42. Zivilgericht erster Instanz in Ankara, an dem die Klagen auf Annullierung des Parteitags verhandelt werden, hatte in der Sitzung vom 30. Juni beschlossen, das Ergebnis dieses Einspruchs abzuwarten und die Verhandlung auf den 8. September vertagt.
Am darauffolgenden Tag, dem 1. Juli, hob das Schwurgericht, an das die Akte verwiesen worden war, den Unzuständigkeitsbeschluss des 26. Strafgerichts erster Instanz in Ankara auf.
Anschließend erließ das 26. Strafgericht erster Instanz in Ankara am 4. Juli erneut einen Unzuständigkeitsbeschluss und sandte die Akte diesmal nicht an das Schwurgericht, sondern an die 5. Strafkammer des Regionalgerichts Ankara.
Die 5. Strafkammer des Regionalgerichts Ankara hob den Unzuständigkeitsbeschluss erneut auf, mit der Begründung, er entbehre jeder rechtlichen Grundlage und es könne nicht von einem stillschweigenden Kompetenzkonflikt gesprochen werden.
Schließlich wurde entschieden, dass das 26. Strafgericht erster Instanz in Ankara den Fall zu verhandeln habe.
Das 26. Strafgericht erster Instanz in Ankara hat den Streit nun vor das Verfassungsgericht getragen.
Das Gericht wandte sich an das Verfassungsgericht mit der Begründung, dass die Bestimmung, wonach „gegen Unzuständigkeitsentscheidungen von Gerichten innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit Einspruch eingelegt werden kann“, verfassungswidrig sei.
Nachrichtenquelle: İHA
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