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14.012

Neues AKP-Gesetz läutet Ära von 'erst Sperre, dann Gerichtsbeschluss' ein

Die im Rahmen eines von der AKP eingebrachten Omnibus-Gesetzes verabschiedete Regelung zur Übertragung der Befugnisse der Informations- und Kommunikationstechnologiebehörde (BTK) an die Cybersicherheitsbehörde (SGB) wurde vergangene Woche in der Großen Nationalversammlung der Türkei (TBMM) angenommen.

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Neues AKP-Gesetz läutet Ära von 'erst Sperre, dann Gerichtsbeschluss' ein

Die Regelung wurde heute (Freitag, 31. Juli) im Amtsblatt veröffentlicht und ist damit in Kraft getreten.

Mit der Neuregelung werden bestimmte Befugnisse der BTK an die Cybersicherheitsbehörde (SGB) übertragen.

Alle physischen und digitalen Vermögenswerte, Systeme und finanziellen Verpflichtungen, die die BTK zur Ausübung der nun an die SGB übertragenen Befugnisse genutzt hat, werden innerhalb von 3 Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes an die neue Behörde übergeben.

Die Regelung überträgt der SGB Befugnisse zur Entfernung von Inhalten ohne vorherigen Gerichtsbeschluss, Kompetenzen gegenüber sozialen Netzwerken und Spieleplattformen sowie die Befugnis zur Bandbreitendrosselung und zur rechtmäßigen Überwachung.

Der Verein für Meinungsfreiheit (İfade Özgürlüğü Derneği) hatte den Prozess bereits während der Einbringung des Gesetzesentwurfs als ein „Regime des digitalen Gehorsams“ bezeichnet.

ENTFERNUNG VON INHALTEN OHNE GERICHTSBESCHLUSS

Durch die Regelung können auf Antrag der SGB Entscheidungen zur Entfernung von Inhalten ohne vorherigen Gerichtsbeschluss getroffen werden; die Anbieter der Inhalte sind verpflichtet, diese Entscheidungen innerhalb von 2 Stunden umzusetzen.

Die Entscheidung wird zudem innerhalb von 24 Stunden dem Friedensrichter zur Genehmigung vorgelegt, der innerhalb von 48 Stunden über die Angelegenheit entscheiden muss. Andernfalls tritt die Entscheidung automatisch außer Kraft.

Die Behörde kann gegen diejenigen, die ihren Verpflichtungen im Rahmen der in diesem Gesetz festgelegten Aufgaben und Befugnisse nicht nachkommen, für jeden Verstoß ein Bußgeld zwischen 20.000 und 100.000 Lira verhängen.

In der alten Regelung war für eine Entscheidung zur Entfernung von Inhalten ein Gerichtsbeschluss erforderlich. Nachdem das Gericht seine Entscheidung den Inhaltsanbietern übermittelt hatte, war eine Entfernung der Inhalte innerhalb von 4 Stunden vorgesehen.

SOZIALE NETZWERKE UND SPIELEPLATTFORMEN WERDEN EBENFALLS AN DIE SGB ÜBERTRAGEN

In der Türkei ansässige soziale Netzwerke aus dem Ausland mit täglich mehr als 1 Million Zugriffen sind verpflichtet, einen Vertreter zu benennen.

Darüber hinaus sind Plattformen mit mehr als 10 Millionen Zugriffen verpflichtet, Entscheidungen zur Entfernung von Inhalten oder zur Sperrung des Zugangs, die das Recht auf Leben, die Sicherheit von Leib und Leben, die nationale Sicherheit, die öffentliche Ordnung und den Schutz der allgemeinen Gesundheit betreffen, unverzüglich und spätestens innerhalb einer Stunde umzusetzen.

Mit der neuen Regelung wurden die Befugnisse der BTK gegenüber sozialen Medien und Spieleplattformen an die SGB übertragen.

BEFUGNIS ZUR RECHTMÄSSIGEN ÜBERWACHUNG GEHT AN DIE SGB ÜBER

Der SGB wird die Aufgabe übertragen, die technische Infrastruktur für rechtmäßige Überwachungen und Eingriffe bereitzustellen.

Das Gesetz Nr. 5809 über elektronische Kommunikation räumte der BTK die Befugnis ein, Betreiber zur Bereitstellung der technischen Möglichkeiten für rechtmäßige Überwachungen und Eingriffe zu verpflichten. Dementsprechend führten autorisierte Institutionen wie der Geheimdienst MİT oder die Polizei Überwachungen auf Basis von Gerichtsbeschlüssen durch. Die BTK regulierte dabei die für diese Vorgänge notwendige technische Infrastruktur.

Mit der neuen Regelung wird die notwendige technische Infrastruktur von der SGB vorbereitet.

RECHTSGRUNDLAGE FÜR BANDBREITENDROSSELUNG FÄLLT WEG

Mit der neuen Regelung wird auch die einzige Rechtsgrundlage für die Bandbreitendrosselung aufgehoben.

In der alten Regelung war die Befugnis zur Bandbreitendrosselung deutlicher erkennbar.

In der vorherigen Regelung wurde die Bandbreitendrosselung durch eine vom Präsidialamt festgelegte Maßnahme der BTK gemeldet und vom BTK-Präsidenten an die Zugangsanbieter und Rechenzentren weitergeleitet. Die Entscheidung wurde innerhalb von zwei Stunden umgesetzt und innerhalb von vierundzwanzig Stunden dem Friedensrichter zur Genehmigung vorgelegt. Falls der Richter nicht innerhalb von achtundvierzig Stunden entschied, trat die Bestimmung automatisch außer Kraft.

Mit der neuen Regelung wird Absatz 60/10 des Gesetzes Nr. 5809, die einzige Rechtsgrundlage für die Bandbreitendrosselung, aufgehoben.

In der neuen Regelung kann die SGB zudem von Amts wegen oder auf Antrag von Geheimdienst- oder Sicherheitsbehörden entscheiden.

SGB WURDE 2025 GEGRÜNDET

Die Cybersicherheitsbehörde (SGB) wurde am 8. Januar 2025 per Präsidialdekret gegründet.

Mit dem am 12. März 2025 in Kraft getretenen Cybersicherheitsgesetz Nr. 7545 wurde sie auf eine gesetzliche Grundlage gestellt. Das Gesetz regelte detailliert die Aufgaben und Befugnisse der Behörde, Cybersicherheitsaudits, Zertifizierungsprozesse und Verpflichtungen für kritische Infrastrukturen.

Am 25. Dezember 2025 wurden zudem die Bereiche digitale Verwaltung, e-Devlet-Portal und Anwendungen künstlicher Intelligenz im öffentlichen Sektor in die Zuständigkeit der Behörde aufgenommen.


Nachrichtenquelle: 12punto

Bandbreitendrosselung Strafrecht BTK