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Preiserhöhung im Amtsblatt: Steuer für Auslandsbestellungen von 30 auf 60 Prozent angehoben

Im Amtsblatt, das mit der Unterschrift des Präsidenten veröffentlicht wurde, wurden Änderungen an einigen Artikeln des Zollgesetzes Nr. 4458 vorgenommen.

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Preiserhöhung im Amtsblatt: Steuer für Auslandsbestellungen von 30 auf 60 Prozent angehoben

Mit einem im Amtsblatt veröffentlichten Präsidentendekret wurde eine zusätzliche Zollsteuer auf im Ausland bestellte Produkte eingeführt. Gemäß der neuen Regelung wird auf Produkte, die aus dem Ausland bestellt werden, eine zusätzliche Zollsteuer erhoben.

Während der Steuersatz für Waren, die direkt aus Ländern der Europäischen Union kommen, auf 30 Prozent festgelegt wurde, beträgt dieser Satz für Produkte aus anderen Ländern 60 Prozent. Diese Änderung wird zu zusätzlichen Kosten bei Auslandseinkäufen führen und sich auf Importvorgänge auswirken.

In der im Amtsblatt veröffentlichten und vom Präsidenten unterzeichneten Entscheidung zum Zollgesetz Nr. 4458 heißt es:

"Der erste Absatz von Artikel 62 des Beschlusses über die Anwendung einiger Artikel des Zollgesetzes Nr. 4458, der durch den Beschluss des Ministerrates vom 29.9.2009 mit der Nummer 2009/15481 in Kraft gesetzt wurde, wurde wie folgt geändert.

NEUE STEUERSÄTZE UND IMPORTREGELUNGEN

Auf Waren, die einer natürlichen Person per Post oder Expressfracht zugestellt werden, keine kommerzielle Menge oder Art aufweisen und deren Wert 30 Euro nicht übersteigt, sowie auf Waren der Art Arzneimittel, deren Wert 1500 Euro nicht übersteigt, wird eine einheitliche und pauschale Steuer erhoben: 30 Prozent bei direktem Versand aus Ländern der Europäischen Union, 60 Prozent bei Versand aus anderen Ländern; im Falle von Waren, die in der Liste (IV) des Gesetzes über die Sonderverbrauchssteuer Nr. 4760 vom 6.6.2002 aufgeführt sind, werden zusätzlich zu den oben genannten Sätzen weitere 20 Prozent erhoben.

Der Ausdruck "150" in Buchstabe (b) des ersten Absatzes von Artikel 126 desselben Beschlusses wurde in "30" geändert."

Mit einem weiteren Präsidentendekret wurde eine Zollkontingentregelung für den Import von Sonnenblumensaat zur Ölgewinnung und rohem Sonnenblumenöl eingeführt.


Nachrichtenquelle: 12punto

Amtsblatt Zollgesetz