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Verordnung für Koran-Kurse in Kraft: Im Amtsblatt veröffentlicht

Die vom Präsidium für Religiöse Angelegenheiten (Diyanet) erstellte Verordnung für Koran-Kurse wurde im Amtsblatt veröffentlicht und ist damit offiziell in Kraft getreten.

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Verordnung für Koran-Kurse in Kraft: Im Amtsblatt veröffentlicht

Mit der neuen Regelung werden die in den Koran-Kursen anzuwendenden Lehrinhalte sowie die Lehrpläne direkt vom Präsidium festgelegt und landesweit nach einheitlichen Grundsätzen umgesetzt.

Denjenigen, die die Prüfung zur Feststellung der Auswendiglern-Fähigkeit (Hafızlık) bestehen, wird vom Präsidium ein Zertifikat über die Hafızlık-Ausbildung ausgestellt.

Für Hafızlık-Programme wird eine Mindestteilnehmerzahl von 8 Schülern, für hör- und sehbehinderte Schüler von mindestens 3 Schülern und für die Altersgruppe der 4- bis 6-Jährigen in Dörfern und ähnlichen Orten mit geringer und verstreuter Bevölkerung von mindestens 5 Schülern vorausgesetzt.

Am Hauptsitz des Präsidiums für Religiöse Angelegenheiten wird ein Ausschuss für Koran-Bildung und -Unterricht sowie bei den Provinz-Muftibüros ein Provinz-Ausschuss für Bildung und Unterricht eingerichtet.

Der Ausschuss für Koran-Bildung und -Unterricht setzt sich unter dem Vorsitz des Präsidenten für Religiöse Angelegenheiten oder des für Bildung zuständigen stellvertretenden Präsidenten aus dem Vorsitzenden des Ausschusses für die Prüfung von Koranausgaben und Rezitation, dem Präsidenten der Diyanet-Akademie, dem Generaldirektor für religiöse Dienste, dem Generaldirektor für Bildungsdienste, dem Generaldirektor für religiöse Publikationen, dem Generaldirektor für Personalwesen, dem Generaldirektor für Verwaltungsdienste, dem Ersten Rechtsberater, einem Mitglied des Hohen Rates für religiöse Angelegenheiten sowie dem Generaldirektor der Türkischen Diyanet-Stiftung zusammen.

Die Anmeldungen für die Koran-Kurse sowie die angewandten Bildungs- und Lehrprogramme erfolgen gemäß den vom Präsidium festgelegten Grundsätzen und Fristen.

Anträge können persönlich oder elektronisch gestellt werden; für Minderjährige werden die Anträge von ihren gesetzlichen Vertretern eingereicht.

Zur Deckung des Unterbringungs- und Verpflegungsbedarfs bei der Durchführung von Koran-Kursen können auf Vorschlag des zuständigen Muftis und mit Genehmigung des Präsidiums Wohnheime und Pensionen eröffnet werden.

Auch Schüler der sommerlichen Koran-Internatskurse können diese Wohnheime und Pensionen nutzen.

SHUTTLE-SERVICE

Bei der Aufnahme von Schülern in Wohnheime und Pensionen werden Angehörige von Märtyrern, Waisen, Bedürftige, Kinder, deren Eltern im Ausland leben, sowie Schüler aus Orten, in denen es keinen entsprechenden Koran-Kurs gibt oder in denen das vorhandene Angebot den Bedarf nicht deckt, bevorzugt behandelt.

Bei entsprechender Nachfrage kann in den Koran-Kursen mit Genehmigung der örtlichen Verwaltungsbehörde ein Shuttle-Service angeboten werden.

Der innerhalb der Koran-Kurse zu bildende „Kurs-Elternbeirat“ kann religiöse, kulturelle, bildungsbezogene, soziale und sportliche Aktivitäten in Abstimmung mit der Kursleitung durchführen.


Nachrichtenquelle: 12punto

Präsidium für Religionsangelegenheiten (Diyanet) Diyanet Koran-Kurs