Neue Entscheidung des YÖK... Schlechte Nachrichten für Absolventen dieses Fachbereichs: Keine Registrierung mehr
Der Hochschulrat (YÖK) hat eine neue Regelung zur Registrierung von Diplomen für Absolventen von Master- und Doktoratsstudiengängen im Bereich Klinische Psychologie getroffen. Dem Beschluss zufolge werden nicht mehr alle Absolventen der Fachbereiche Psychologie und Angewandte Psychologie automatisch als „Klinische Psychologen“ registriert.
Der Hochschulrat (YÖK) hat eine neue Entscheidung bezüglich der Registrierung von Diplomen für Absolventen von Master- und Doktoratsstudiengängen im Bereich Klinische Psychologie bekannt gegeben.
Im Rahmen des vom YÖK-Exekutivrat gefassten Beschlusses wurde eine Änderung der Praxis für diejenigen vorgenommen, die ein Studium im Bereich Klinische Psychologie abgeschlossen haben und ihre Diplome als „Klinische Psychologie“ registrieren lassen möchten.
NICHT MEHR ALLE ABSOLVENTEN WERDEN DIREKT REGISTRIERT
Der Entscheidung zufolge wurde festgelegt, dass nicht mehr alle Absolventen, die einen Master- oder Doktorgrad in den Bereichen Psychologie oder Angewandte Psychologie erworben haben, automatisch mit dem Titel „Klinischer Psychologe“ registriert werden.
In diesem Zusammenhang wurde erklärt, dass die Diplome von Absolventen dieser Fachbereiche nicht mehr automatisch unter dem Titel Klinischer Psychologe erfasst werden.
In dem vom Rat gefassten Beschluss wurde zudem darauf hingewiesen, dass für bestimmte Absolventen eine Ausnahmeregelung eingeführt wurde.
Demnach wurde entschieden, dass Diplome von Absolventen, die vor dem 18. Juli 2018 im Rahmen des übergeordneten Fachbereichs „Angewandte Psychologie“ studiert haben und bei denen der Unterbereich „Klinische Psychologie“ explizit auf dem Diplom vermerkt ist, weiterhin direkt registriert werden.
Für Absolventen der „Psychologie“ und „Angewandten Psychologie“, deren Diplom keine Angaben zum Unterbereich enthält, wurde mitgeteilt, dass individuelle Anträge auf Registrierung als Klinischer Psychologe geprüft werden.
Bei der Prüfung dieser Anträge werde gemäß Artikel 13 des Zusatzgesetzes zum Gesetz Nr. 1219 über die Ausübung der Medizin und ihrer Zweigberufe verfahren, hieß es.
Nachrichtenquelle: 12punto
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