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Publikationspflicht für die Abgabe von Abschlussarbeiten an der Türkiye Uluslararası İslam, Bilim ve Teknoloji Üniversitesi eingeführt

Mit einer im Amtsblatt veröffentlichten Verordnung wurden neue Bedingungen für die Abgabe von Abschlussarbeiten in den Master- und Promotionsstudiengängen der Universität festgelegt.

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Publikationspflicht für die Abgabe von Abschlussarbeiten an der Türkiye Uluslararası İslam, Bilim ve Teknoloji Üniversitesi eingeführt

Die neue Verordnung der Türkiye Uluslararası İslam, Bilim ve Teknoloji Üniversitesi zu den Prozessen der postgradualen Aus- und Weiterbildung wurde im Amtsblatt veröffentlicht und ist in Kraft getreten. Die Regelung enthält neue Bestimmungen für die Abschlussvoraussetzungen von Studierenden in Masterstudiengängen mit Abschlussarbeit sowie in Promotionsstudiengängen.

Der Verordnung zufolge reicht es für Studierende in Masterstudiengängen mit Abschlussarbeit nicht mehr aus, lediglich ihre Arbeit fertigzustellen, um diese einreichen zu können. Vor dem Abgabedatum der Arbeit muss der Studierende einen Beitrag auf einem Kongress, einer Konferenz oder einem Symposium präsentieren oder einen Artikel, eine Übersetzung, eine Buchkritik oder eine Rezension in einer wissenschaftlichen Fachzeitschrift veröffentlichen.

Auch die Veröffentlichung eines internationalen wissenschaftlichen Buches oder Buchkapitels bzw. der Erhalt einer Annahmebestätigung für eine solche Publikation erfüllt diese Anforderung. Es ist zwingend erforderlich, dass der Name der Universität in der entsprechenden Veranstaltung oder Publikation genannt wird.

Auch für Doktoranden wurde vor der Abgabe der Dissertation eine Publikationspflicht eingeführt. Demnach muss der Doktorand mindestens einen Artikel in einer Fachzeitschrift mit Peer-Review veröffentlicht haben oder eine Annahmebestätigung vorweisen, wobei er selbst oder gemeinsam mit einem Dozenten als Autor aufgeführt sein muss. Auch hier ist die Nennung des Universitätsnamens in der Publikation Voraussetzung.

Mit der neuen Verordnung wurde zudem die ECTS-Belastung der Programme präzisiert. Ein Masterstudiengang mit Abschlussarbeit besteht aus mindestens acht Lehrveranstaltungen, einem Seminar und der Abschlussarbeit; die Gesamtbelastung beträgt mindestens 120 ECTS. Das Promotionsprogramm umfasst mindestens acht Lehrveranstaltungen, ein Seminar, eine Qualifikationsprüfung, ein Dissertationsvorschlag und die Dissertationsarbeit; die Gesamtbelastung wird auf mindestens 240 ECTS festgelegt.

Die reguläre Studiendauer für Masterstudiengänge wurde auf vier Semester, die maximale Dauer auf sechs Semester festgesetzt. Das Promotionsprogramm dauert acht Semester und muss innerhalb von maximal 12 Semestern abgeschlossen werden. Studierende, die die erforderlichen Bedingungen innerhalb der Höchststudiendauer nicht erfüllen, werden exmatrikuliert.

Die Anwesenheitspflicht in den Lehrveranstaltungen wurde auf 80 Prozent festgelegt. Studierende, die diese Bedingung nicht erfüllen, sind nicht zur Abschlussprüfung der jeweiligen Lehrveranstaltung zugelassen. In der Promotionsqualifikationsprüfung gelten Studierende als erfolgreich, wenn sie sowohl im schriftlichen als auch im mündlichen Teil jeweils einen Notendurchschnitt von mindestens 70 Punkten erreichen.

Die Verordnung sieht zudem die Möglichkeit einer zusätzlichen Fristverlängerung für Fälle wie Katastrophen und Epidemien sowie für postgraduale Studentinnen nach einer Entbindung vor. Die in diesem Rahmen gewährten zusätzlichen Fristen werden nicht auf die maximale Studiendauer angerechnet.


Nachrichtenquelle: 12punto

DOKTORAT Regelung Bildung Postgraduale Ausbildung Amtsblatt