Krankenhaus-Untersuchungsgebühren geändert: SGK gibt neue Zuzahlungen bekannt
Mit einer Änderung des Gesundheitsanwendungskommuniqués durch die SGK wurden die Zuzahlungen für Untersuchungen in Gesundheitseinrichtungen der zweiten und dritten Stufe neu festgelegt. Bei Untersuchungen mit einer Überweisung durch den Hausarzt wird die Zuzahlung um 50 Prozent reduziert.
Die Sozialversicherungsanstalt (SGK) hat mit einer Änderung des Gesundheitsanwendungskommuniqués die Zuzahlungen für Untersuchungen in Gesundheitseinrichtungen der zweiten und dritten Stufe aktualisiert. Die Regelung wurde im Amtsblatt veröffentlicht und ist in Kraft getreten.
NEUE GEBÜHREN FÜR DIE ZWEITE UND DRITTE STUFE FESTGELEGT
Gemäß der neuen Regelung wird die Zuzahlung für Arzt- und Zahnarztuntersuchungen, die in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen der zweiten Stufe durchgeführt werden, auf 50 TL festgelegt.
In Ausbildungs- und Forschungskrankenhäusern des Gesundheitsministeriums sowie deren angeschlossenen Stadtteilpolikliniken, in Krankenhäusern, die vom Ministerium als dritte Stufe eingestuft wurden, sowie in den medizinischen und zahnmedizinischen Fakultätskrankenhäusern staatlicher Universitäten und deren Gesundheitsanwendungs- und Forschungszentren beträgt die Zuzahlung für Untersuchungen 90 TL.
In Krankenhäusern sowie Gesundheitsanwendungs- und Forschungszentren, die den medizinischen und zahnmedizinischen Fakultäten von Stiftungsuniversitäten angegliedert sind, wird eine Zuzahlung von 100 TL erhoben. Derselbe Betrag gilt auch für Untersuchungen in privaten Gesundheitseinrichtungen der zweiten und dritten Stufe.
RABATT BEI UNTERSUCHUNG MIT HAUSARZTÜBERWEISUNG
Im Rahmen des Kommuniqués wird die Zuzahlung für Arzt- und Zahnarztuntersuchungen bei Patienten, die mit einer Überweisung durch vom Gesundheitsministerium vertraglich gebundene, beauftragte oder autorisierte Hausärzte in Gesundheitseinrichtungen vorstellig werden, um 50 Prozent reduziert erhoben.
WEITERE ÄNDERUNG IM KOMMUNIKÉ VORGENOMMEN
Im Zuge der Regelung wurde zudem der Begriff "5" im entsprechenden Artikel des Gesundheitsanwendungskommuniqués durch "30" ersetzt.
Die neuen Bestimmungen sind mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt am 1. Juli 2026 in Kraft getreten.
Nachrichtenquelle: 12punto
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