Bemerkenswertes Urteil des Kassationshofs: Tod eines Arbeitnehmers beim Schwimmen nicht als Arbeitsunfall eingestuft
Der Kassationshof hat entschieden, dass der Tod eines Arbeitnehmers, der nach Beendigung seiner Tätigkeit in einer Fischfarm außerhalb des Betriebsgeländes beim Schwimmen ertrank, nicht als Arbeitsunfall gewertet werden kann.
Die 10. Zivilkammer des Kassationshofs (Yargıtay) hat ein bemerkenswertes Urteil zur Bewertung von Arbeitsunfällen gefällt. Die Kammer entschied, dass der Vorfall, bei dem ein in einer Fischfarm beschäftigter Arbeiter nach Abschluss seiner Aufgaben in der Nähe des Arbeitsplatzes ins Meer ging und ertrank, nicht als Arbeitsunfall eingestuft werden kann.
Den Akten zufolge verlor der Arbeiter Z.Y. sein Leben durch Ertrinken im Meer in der Nähe der Fischfarm, in der er beschäftigt war. Seine Angehörigen wandten sich an das 5. Arbeitsgericht mit dem Antrag, den Tod als Arbeitsunfall anzuerkennen. Die Sozialversicherungsanstalt (SGK) und die andere beklagte Partei argumentierten, dass es sich bei dem Vorfall nicht um einen Arbeitsunfall handele, und forderten die Abweisung der Klage.
Das Arbeitsgericht gab dem Antrag der Kläger statt und entschied, dass es sich bei dem Todesfall um einen Arbeitsunfall handele. Nachdem das Urteil von den Beklagten angefochten wurde, wies das Regionalgericht die Berufungen in der Sache zurück. Daraufhin wurde das Urteil vom Anwalt des Arbeitgebers und dem Anwalt der SGK vor den Kassationshof gebracht.
Der Kassationshof, der die Revision prüfte, stellte fest, dass der Arbeiter in der Fischfarm des Arbeitgebers tätig war und nach dem Füttern der Fische in den Becken mit einem vom Arbeitgeber bereitgestellten Boot zu einem Container fuhr, um dort zu essen. In dem Urteil wurde dargelegt, dass der Arbeiter nach dem Essen mit dem Boot zu dem Bereich im Hafen fuhr, in dem Schiffe vor Anker lagen, um zu schwimmen, und dass er nach dem Sprung ins Wasser aufgrund eines Hexenschusses bewegungsunfähig wurde und ertrank.
Das höchste Gericht wies darauf hin, dass der Ort des Unfalls nicht innerhalb der Grenzen des zum Beklagten gehörenden Arbeitsplatzes lag und dass zum Zeitpunkt des Vorfalls kein Auftrag des Arbeitgebers vorlag. Daher kam man zu dem Schluss, dass der Vorfall nicht als Arbeitsunfall im Sinne von Artikel 13 des Gesetzes Nr. 5510 gewertet werden könne.
Der Kassationshof entschied, das Urteil des Regionalgerichts aufzuheben und den Fall zur erneuten Verhandlung an das Arbeitsgericht zurückzuverweisen.
Nachrichtenquelle: 12punto
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