„Frau, die nicht kocht“ im Scheidungsverfahren als fehlerhaft eingestuft
Der 2. Zivilsenat des Kassationsgerichtshofs (Yargıtay) hat in einem in Bursa verhandelten gegenseitigen Scheidungsverfahren entschieden, dass neben Beleidigungen und Herabwürdigungen gegenüber dem Ehemann auch die Abwesenheit der Frau von zu Hause sowie das Nichtkochen als Verschulden im Rahmen der Zerrüttung der ehelichen Gemeinschaft gewertet werden müssen.
Der 2. Zivilsenat des Kassationsgerichtshofs hat in einem in Bursa verhandelten gegenseitigen Scheidungsverfahren die Urteile des erstinstanzlichen Gerichts und des Berufungsgerichts aufgehoben. Der Senat entschied, dass die Handlungen der Frau, die den Ehemann innerhalb der ehelichen Gemeinschaft beleidigte und herabwürdigte, sowie ihr Verhalten, nicht zu Hause zu sein und nicht zu kochen, als Verschulden zu bewerten seien.
Den Akten zufolge reichte das Paar, das unter schwerwiegenden Unstimmigkeiten litt, gegenseitige Scheidungsklagen ein. Das erstinstanzliche Gericht gab der Klage der Frau mit der Begründung statt, dass der Mann vollumfänglich schuldig sei; die Klage des Mannes wurde hingegen abgewiesen. Diese Entscheidung wurde auf Antrag des Mannes durch den 2. Zivilsenat des Regionalgerichts Bursa bestätigt.
Nach der Revision durch den Anwalt des Mannes landete der Fall vor dem 2. Zivilsenat des Kassationsgerichtshofs. Der Senat stellte fest, dass, obwohl „häufiges Ausgehen“ oder „Nichtkochen“ im türkischen Zivilgesetzbuch nicht als eigenständige Scheidungsgründe aufgeführt sind, im konkreten Fall eine Bewertung des Verschuldens im Rahmen der Zerrüttung der ehelichen Gemeinschaft vorgenommen werden müsse.
In der Entscheidung heißt es: „Es wurde festgestellt, dass die Frau durch fortwährende Beleidigungen und Herabwürdigungen gegenüber dem Ehemann sowie durch die Vernachlässigung ihrer ehelichen Pflichten, indem sie nicht zu Hause war und nicht kochte, ihre Pflichten verletzte und diese Vorfälle der Frau als Verschulden anzulasten sind.“
In der Entscheidung wurde betont, dass der Mann angesichts dieser Feststellungen berechtigt sei, die Klage einzureichen, und dass die Voraussetzungen für die Annahme der Scheidungsklage erfüllt seien. Der Kassationsgerichtshof erachtete die Abweisung der Klage des Mannes als nicht korrekt und entschied einstimmig, das Urteil des Regionalgerichts aufzuheben und das Urteil des erstinstanzlichen Gerichts zu annullieren.
Mit der Aufhebungsentscheidung muss in der Akte hinsichtlich beider Klagen und der Folgewirkungen der Scheidung ein neues Urteil gefällt werden. Aus diesem Grund entschied der Kassationsgerichtshof, dass eine Prüfung der übrigen Revisionsgründe vorerst nicht erforderlich sei.
Nachrichtenquelle: 12punto
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