Grundsatzurteil des Kassationshofs zum Urlaubsanspruch arbeitender Rentner
Der Kassationshof hat entschieden, dass bei der Berechnung des Jahresurlaubs für eine zweite Beschäftigungsperiode die vorherige Betriebszugehörigkeit beim selben Arbeitgeber berücksichtigt werden muss.
Die 9. Zivilkammer des Kassationshofs (Yargıtay) hat ein Grundsatzurteil zur Berechnung des Jahresurlaubs für Arbeitnehmer gefällt, die in verschiedenen Zeiträumen bei demselben Arbeitgeber tätig waren oder nach ihrem Renteneintritt im selben Betrieb weiterarbeiten.
Das höchste Gericht entschied, dass die Tatsache, dass der Jahresurlaub für die erste Beschäftigungsperiode bereits gewährt oder die Vergütung für nicht genutzten Urlaub ausgezahlt wurde, der Berücksichtigung der früheren Betriebszugehörigkeit bei der Festlegung der Urlaubstage für die zweite Beschäftigungsperiode nicht entgegensteht.
Wie Ahmet Kıvanç von Habertürk berichtet, wurde der Fall von einem Arbeitnehmer angestrengt, der zwischen dem 9. April 2015 und dem 31. Dezember 2018 sowie vom 1. Januar 2019 bis zum 10. September 2021 im Betrieb desselben Arbeitgebers tätig war. Der Arbeitnehmer forderte die Auszahlung seiner Ansprüche mit der Begründung, dass die nicht genutzten Jahresurlaubszeiten falsch berechnet worden seien.
Die Arbeitgeberseite argumentierte hingegen, dass alle Ansprüche aus der ersten Periode beglichen worden seien, der Arbeitnehmer danach in einem neuen Projekt angefangen habe und daher die Urlaubszeit für die zweite Periode bei Null neu berechnet werden müsse.
BERUFUNGSURTEIL AUFGEHOBEN
Das erstinstanzliche Gericht gab dem Arbeitnehmer recht. Das Berufungsgericht (Bölge Adliye Mahkemesi) entschied jedoch zugunsten des Arbeitgebers mit der Begründung, dass die erste Beschäftigungsperiode abgeschlossen sei.
Der Kassationshof, der den Fall im Revisionsverfahren prüfte, hob das Berufungsurteil als fehlerhaft auf. In der Entscheidung wurde betont, dass die Betriebszugehörigkeit aus der vorangegangenen Periode bei der Berechnung des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub in der zweiten Periode berücksichtigt werden muss.
Es wird erwartet, dass dieses Urteil die Unsicherheiten in der Praxis bei der Berechnung des Jahresurlaubs beseitigt, insbesondere für Arbeitnehmer, die nach ihrem Renteneintritt durch die EYT-Regelung im selben Betrieb weiterarbeiten.
Nachrichtenquelle: 12punto
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