Während der Prozess gegen die IMM wieder aufgenommen wird, rückt die Warnung vor „rechtswidriger Inhaftierung“ aus dem Ergenekon-Urteil in den Fokus
Rechtsanwalt Hüseyin Buzoğlu wies darauf hin, dass Entscheidungen zur Fortsetzung einer rechtswidrigen Inhaftierung als Straftatbestand der „Freiheitsberaubung“ gewertet werden könnten.
Während die Verhandlungen im Prozess gegen die IMM heute wieder aufgenommen wurden, wurde das Urteil des Kassationsgerichtshofs (Yargıtay) zum Ergenekon-Verfahren erneut in die öffentliche Diskussion eingebracht. Rechtsanwalt Hüseyin Buzoğlu, einer der im Ergenekon-Prozess Angeklagten, wies darauf hin, dass Entscheidungen zur Fortsetzung einer rechtswidrigen Inhaftierung strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen könnten.
Buzoğlu erinnerte an das Urteil des 8. Strafsenats des Kassationsgerichtshofs vom 26. Juni 2024 mit dem Aktenzeichen E: 2018/7 und K: 2024/43. In dem Urteil wurde festgestellt, dass einige Richter, die während des Ergenekon-Ermittlungs- und Gerichtsverfahrens tätig waren, wegen Entscheidungen zur Fortsetzung unrechtmäßiger Inhaftierungen wegen „Freiheitsberaubung“ zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren und 3 Monaten verurteilt wurden.

BETONUNG DER „FORMELHAFTEN BEGRÜNDUNG“ IM KASSATIONSURTEIL
Im Urteil des Kassationsgerichtshofs wurde kritisiert, dass Haftbedingungen nicht effektiv geprüft, das Stadium des Verfahrens nicht berücksichtigt und Entscheidungen mit sich wiederholenden Begründungen getroffen wurden. Zu den Gründen für die Rechtswidrigkeit zählte das Gericht, dass Entscheidungen zur Fortsetzung der Haft nicht individualisiert wurden und nicht konkret dargelegt wurde, warum Maßnahmen der richterlichen Aufsicht nicht ausreichen würden.
Im entsprechenden Teil des Urteils wurde erklärt, dass in den Entscheidungen zur Fortsetzung der Untersuchungshaft der Angeklagten „abstrakte, formelhafte und auf frühere Entscheidungen verweisende, nur dem Anschein nach vorhandene Begründungen“ verwendet wurden. Der Kassationsgerichtshof bewertete diese Praxis als Verstoß gegen Artikel 19 der Verfassung, der das Recht auf Freiheit und Sicherheit der Person regelt.

Buzoğlus Hinweis kam vor dem Hintergrund der Einschätzung, dass Entscheidungen zu Haftprüfungen im IMM-Prozess im Hinblick auf den Standard der rechtlichen Begründung von Bedeutung sind. Im Urteil des Kassationsgerichtshofs wurde betont, dass die Haftgründe für jeden Angeklagten einzeln geprüft und das Gebot der Verhältnismäßigkeit bei Schutzmaßnahmen gewahrt werden müsse.
Nachrichtenquelle: 12punto
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