Artikel 157 der Strafprozessordnung (Gesetz Nr. 5271) regelt ausdrücklich, dass Verfahrenshandlungen während der Ermittlungsphase vertraulich sind. Diese Vertraulichkeit ist nicht nur eine rein technische Verfahrensregel. Sie ist notwendig für eine ordnungsgemäße Durchführung der Ermittlungen, den Schutz von Beweismitteln und vor allem für den Schutz der Rechte derjenigen, gegen die noch kein rechtskräftiges Urteil vorliegt.
Was sehen wir jedoch in der Praxis?
Gegen eine Person wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Aufnahmen von Festnahmen und Durchsuchungen werden bereits in der Anfangsphase der Ermittlungen innerhalb weniger Stunden an die Öffentlichkeit weitergegeben. Noch bevor klar ist, was genau der Person vorgeworfen wird, welche Beweise vorliegen und wie die Verteidigung des Beschuldigten aussieht, werden Bilder der Festnahme und Durchsuchung in Umlauf gebracht. Währenddessen wird der Beschuldigte dem Gericht vorgeführt. Daraufhin folgt der Haftbefehl.
Auf diese Weise bildet sich in der Gesellschaft bereits ein Urteil über die Person, noch bevor das eigentliche Gerichtsverfahren begonnen hat.
Die meisten Menschen lesen die Anklageschrift nicht und hören sich die Verteidigung nicht an. Selbst wenn ein Urteil gefällt wird, interessieren sich nur wenige für die Details. Die öffentliche Meinung bildet sich bereits nach den ersten Bildern.
In Fällen, in denen die geteilten Aufnahmen von der Polizei selbst aufgezeichnet wurden, drängt sich unweigerlich der Gedanke auf, dass die Staatsanwaltschaft der Veröffentlichung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat. Offensichtlich werden die Aufnahmen verbreitet, um öffentliche Unterstützung für die laufenden Ermittlungen zu gewinnen, ihnen Legitimität zu verleihen oder eine abschreckende Wirkung zu erzielen.
Dies stellt nicht nur ein ernstes Problem für die Unschuldsvermutung dar, sondern auch für das Recht der Person, nicht stigmatisiert zu werden. Das Verfassungsgericht betont ausdrücklich, dass staatliche Stellen Handlungen und Praktiken vermeiden müssen, die beim Publikum den Eindruck erwecken könnten, eine Person sei schuldig.
Ein weiteres Thema sind Haftbefehle.
Die Untersuchungshaft bedeutet, dass einer Person, gegen die ein Tatvorwurf erhoben wurde, vor einer rechtskräftigen Verurteilung die Freiheit entzogen wird. Daher ist sie eine der schwerwiegendsten Schutzmaßnahmen der Rechtsordnung und sollte die Ausnahme bleiben.
Artikel 100 der Strafprozessordnung (Gesetz Nr. 5271) knüpft die Untersuchungshaft an bestimmte Bedingungen. Zunächst muss ein dringender Tatverdacht bestehen, zudem muss mindestens einer der Haftgründe vorliegen.
Selbst bei den sogenannten Katalogtaten, die im Gesetz aufgeführt sind, wird keine zwingende Haft vorgeschrieben, da es heißt: „Bei Vorliegen von dringenden Verdachtsgründen, die auf konkreten Beweisen für die Begehung der folgenden Straftaten beruhen, kann ein Haftgrund angenommen werden.“ Zudem ist die Verhältnismäßigkeit des Haftbefehls zwingend erforderlich.
Einen Menschen, dessen Schuld noch nicht feststeht, ohne Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen in Untersuchungshaft zu nehmen, erschüttert das Vertrauen in die Justiz und den Rechtsstaat. Ein Haftbefehl darf nicht das Ergebnis von öffentlichem Druck sein und ebenso wenig durch eine „Soll er erst einmal eine Weile sitzen“-Mentalität zu einer Vorverurteilung werden.
Die Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlungen
Gemäß Artikel 141 der Verfassung und Artikel 182 der Strafprozessordnung sind Gerichtsverhandlungen grundsätzlich öffentlich. Der Ausschluss der Öffentlichkeit ist die Ausnahme und nur dann möglich, wenn dies aus Gründen der guten Sitten oder der öffentlichen Sicherheit zwingend erforderlich ist.
Dennoch dürfen gemäß Artikel 183 der Strafprozessordnung innerhalb des Gerichtsgebäudes und nach Beginn der Verhandlung im Gerichtssaal keinerlei Geräte zur Ton- oder Bildaufzeichnung oder -übertragung verwendet werden. Die in unseren Gesetzen verankerte Öffentlichkeit ist so geregelt, dass sie keine Videoaufzeichnungen und deren Verbreitung umfasst.
In einigen Verfahren, die von der Öffentlichkeit aufmerksam verfolgt werden, gibt es Forderungen nach einer Übertragung der Verhandlungen. Die Angeklagten behaupten, dass kein faires Verfahren stattfinde, und möchten, dass die Öffentlichkeit sieht, was in den Verhandlungen geschieht.
Angesichts der klaren Bestimmung in Artikel 183 der Strafprozessordnung ist es nicht möglich, Verhandlungen aufzuzeichnen oder zu übertragen. Dennoch könnte durch eine Ergänzung in einem sogenannten Omnibus-Gesetz (torba yasa) die Möglichkeit geschaffen werden, Verhandlungen aufzuzeichnen und zu übertragen.
Wenn das Vertrauen in die Fairness des Verfahrens besteht, sehe ich kein Hindernis für Aufzeichnungen. Wir erinnern uns, dass selbst in Zeiten von Militärputschen Aufnahmen von Prozessen geteilt wurden. Da wir wissen, dass in unserem Land, einem Rechtsstaat, heute faire Verfahren geführt werden, glaube ich, dass Aufzeichnungen und deren Veröffentlichung das Vertrauen in die Justiz stärken würden.
Was liegt eher im öffentlichen Interesse: den Moment der Festnahme einer Person, deren Schuld noch nicht feststeht, oder die Durchsuchung ihrer Wohnung zu zeigen, oder zu zeigen, wie Beweise, Vorwürfe und Verteidigung in dem gegen sie geführten Verfahren vor Gericht diskutiert werden?
Ich halte die zweite Option für weitaus sinnvoller.
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