Das zum 38. Ordentlichen Parteitag der Cumhuriyet Halk Partisi (CHP) ergangene Urteil auf „absolute Nichtigkeit“ kann nicht bloß als Ergebnis einer parteiinternen Auseinandersetzung gewertet werden. Denn die hier verhandelte Frage beschränkt sich nicht auf die formale Gültigkeit eines Parteitags. Zur Debatte steht, in welchem Maße der durch Wahlen gebildete politische Wille einer gerichtlichen Intervention ausgesetzt werden darf.
In einem Rechtsstaat üben Gerichte selbstverständlich Kontrollfunktionen aus. Doch diese Kontrolle hat verfassungsrechtliche Grenzen. Wenn Gerichtsurteile beginnen, den politischen Raum zu ersetzen, leidet die Rechtssicherheit. Insbesondere bei politischen Parteien ist ein weitaus sensiblerer Umgang geboten. Denn politische Parteien sind keine gewöhnlichen juristischen Personen des Privatrechts. Sie sind unter dem Schutz der Verfassung stehende, wesentliche Elemente des demokratischen Lebens.
Genau aus diesem Grund wurde für Parteitage ein gesondertes Rechtsregime geschaffen. Das Gesetz über politische Parteien regelt eindeutig, welche Instanzen für die Prüfung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit Parteitags- und Kongresswahlen zuständig sind. Die auf Parteitagen durchgeführten Wahlen finden unter der Aufsicht von Wahlbehörden und der Wahlgerichtsbarkeit statt. Folglich ist die zuständige Stelle für Einwände gegen den Wahlprozess nicht das allgemeine Zivilgericht, sondern der eigene Mechanismus des Wahlrechts.
Dies ist eines der grundlegendsten Probleme, die heute zutage treten. Wenn bereits durch die Wahlbehörden geprüfte und rechtskräftige Parteitagsergebnisse Jahre später durch andere Gerichte für nichtig erklärt werden können, kann von einer rechtlichen Absicherung irgendeines Wahlergebnisses keine Rede mehr sein.
Darüber hinaus sind die Strafverfahren, die als eine der Grundlagen für das Urteil angeführt werden, rechtlich umstritten. Die bloße Existenz von Personen, gegen die ermittelt wird, führt nicht automatisch dazu, dass der gesamte Parteitag als nichtig betrachtet werden kann. Das grundlegendste Prinzip des Strafrechts, die Unschuldsvermutung, steht dem entgegen. Ohne ein rechtskräftiges Urteil die Vorwürfe vorab als wahr zu akzeptieren und den gesamten politischen Prozess für hinfällig zu erklären, ist mit verfassungsrechtlichen Garantien unvereinbar.
Mehr noch: Ein Großteil der öffentlich gewordenen Vorwürfe deckt sich technisch gesehen nicht direkt mit dem Tatbestand der „Wahlfälschung“. Selbst wenn man die Behauptungen, dass Druck auf Delegierte ausgeübt, Versprechungen gemacht oder politischer Einfluss genommen wurde, als wahr unterstellt, bleibt strittig, ob diese direkt als Eingriff in die Stimmenauszählung oder das Wahlergebnis zu werten sind. Daher ist die pauschale Nichtigerklärung des Parteitags aufgrund laufender Strafverfahren eine rechtlich äußerst fragwürdige Interpretation.
Abgesehen davon sind das Ergebnis eines Strafverfahrens und die institutionelle Existenz einer politischen Partei nicht identisch. Sollte in Zukunft ein rechtskräftiges Urteil ergehen, das bestimmten Personen die Ausübung von Funktionen in Parteiorganen rechtlich untersagt, könnte dies einen neuen politischen Prozess nach sich ziehen. Doch selbst diese Möglichkeit rechtfertigt nicht die Annullierung aller in der Vergangenheit abgehaltenen Parteitage und aller gefassten Beschlüsse.
Einer der bemerkenswertesten Aspekte des Urteils ist, dass nicht nur der 38. Ordentliche Parteitag, sondern auch die danach abgehaltenen außerordentlichen Parteitage und die in diesem Zeitraum gefassten Beschlüsse für wirkungslos erklärt werden sollen. Dabei haben sich in der Zwischenzeit neue Delegationsstrukturen gebildet, neue politische Willensbildungen ergeben und verschiedene Wahlen für Parteiorgane stattgefunden. Die gesamte nachfolgende politische Entwicklung aufgrund einer Diskussion über einen vorangegangenen Parteitag für ungültig zu erklären, führt zum vollständigen Bruch der demokratischen Repräsentationskette.
Noch wichtiger ist, dass der Versuch, die alte Führung mittels einer einstweiligen Verfügung wieder in ihr Amt einzusetzen, aus rechtstechnischer Sicht schwerwiegende Probleme aufwirft. Es ist nicht die Aufgabe von Gerichten, die Führung einer politischen Partei zu bestimmen. Dass ein Justizorgan über eine noch nicht rechtskräftig entschiedene Streitigkeit faktisch die Parteiführung neu bestimmt, erweckt den Anschein einer Intervention, die über die gerichtliche Kontrolle hinausgeht.
An dieser Stelle darf ein Grundprinzip nicht vergessen werden: Die Befugnis, Führungskräfte in politischen Parteien zu bestimmen, liegt primär bei den Delegierten und dem Willen der Partei. Gerichte führen keine Wahlen durch; sie lösen Rechtsstreitigkeiten. Ein gegenteiliger Ansatz würde die Justiz in das Zentrum des politischen Wettbewerbs rücken.
Die Atmosphäre, die nach dem Urteil in der CHP-Parteizentrale herrschte, hat zudem verdeutlicht, wie ein bedeutender Teil der Gesellschaft die Angelegenheit wahrnimmt. Dass die Menschen voller Wut, Sorge und Ungewissheit zur Parteizentrale strömten, zeigt, dass die Debatte den rein juristischen Boden längst verlassen hat. Denn die Menschen diskutieren nicht mehr nur über einen Parteitag, sondern über die Zukunft der demokratischen Repräsentation.
Was die Türkei braucht, ist nicht die Neugestaltung der Politik durch die Justiz, sondern die Wahrung der neutralen Position des Rechts gegenüber dem politischen Raum. Wenn das Recht zum Instrument politischer Kämpfe wird, schadet dies nicht nur den Parteien, sondern direkt der Demokratie.
Aus diesem Grund wird das heute gefällte Urteil von vielen nicht nur als falsche juristische Auslegung, sondern als eine durch die Justiz vollzogene politische Intervention angesehen. Und genau deshalb hat die Debatte eine Dimension erreicht, die weit über eine parteiinterne Angelegenheit hinausgeht.
RA Dr. Mehmet Ruşen Gültekin - RA Deniz Ali İlkem Demir
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