RTÜK-Vorsitzender Şahin: Serie ‚Şakir Paşa Ailesi‘ gestoppt
Der Vorsitzende des Rundfunk- und Fernseh-Oberrates (RTÜK), Ebubekir Şahin, gab bekannt, dass das 10. Zivilgericht erster Instanz in Istanbul die Dreharbeiten zur auf NOW TV ausgestrahlten Serie ‚Şakir Paşa Ailesi‘ gestoppt hat.
In einer Erklärung zu diesem Thema teilte RTÜK-Vorsitzender Ebubekir Şahin mit: „Auf der letzten Sitzung des Oberrates hat der Rundfunk- und Fernseh-Oberrat wegen Szenen, die den nationalen und moralischen Werten der Gesellschaft, der allgemeinen Moral und dem Schutz der Familie widersprechen, schwere Sanktionen gegen die auf NOW TV ausgestrahlte Serie ‚Şakir Paşa Ailesi: Mucizeler ve Skandallar‘ verhängt. Das 10. Zivilgericht erster Instanz in Istanbul hat zudem die Ausstrahlung der bestehenden Folgen sowie die Dreharbeiten zu neuen Folgen der Serie untersagt.“
Aufgrund der Entscheidung des 10. Zivilgerichts erster Instanz in Istanbul zu der Serie wurde die folgende Erklärung für notwendig erachtet: Wie bekannt ist, gehören Ehre und Würde zu den persönlichen Werten, die jeder Einzelne im gesellschaftlichen Leben besitzt. Angriffe auf die Ehre und Würde von Personen können sowohl schriftlich als auch durch Verhaltensweisen erfolgen.
Die Gesetze haben unserer Institution eine wichtige Verantwortung übertragen, falls solche verbalen und schriftlichen Angriffe, die auf die Ehre und Würde von Personen abzielen, über Rundfunk- und Fernsehsendungen erfolgen. Es ist festzuhalten, dass insbesondere bei Fernsehsendungen das gleichzeitige Vorhandensein von Wort und Bild die Wirkung eines Angriffs auf die Würde weiter verstärkt.
Aufgrund der hohen Wahrscheinlichkeit, dass Verletzungen der Persönlichkeitsrechte durch Rundfunk- und Fernsehsendungen wiederholt werden, ist in der Rechtslehre die Vermutung anerkannt, dass die Auswirkungen eines solchen Angriffs auch dann fortbestehen, wenn der Angriff selbst beendet wurde.
In diesem Zusammenhang enthält Artikel 6 des Gesetzes Nr. 6112 über die Gründung und Rundfunkdienste von Radio- und Fernsehsendern mit dem Titel ‚Unabhängigkeit und Verantwortung des Mediendiensteanbieters‘ die Bestimmung: ‚In den Inhalt und die Ausstrahlung von Rundfunkdiensten darf nicht im Voraus eingegriffen werden, und der Inhalt der Sendungen darf nicht vorab kontrolliert werden.‘
Darüber hinaus enthält Artikel 138 der Verfassung mit dem Titel ‚Unabhängigkeit der Gerichte‘ die Bestimmung: ‚Die gesetzgebende und vollziehende Gewalt sowie die Verwaltung sind verpflichtet, gerichtliche Entscheidungen zu befolgen; diese Organe und die Verwaltung dürfen gerichtliche Entscheidungen in keiner Weise ändern und deren Vollstreckung nicht verzögern.‘
Die Umsetzung der genannten gerichtlichen Entscheidung durch unsere Abteilung für Überwachung und Bewertung des Oberrates ist im Hinblick auf die Normenhierarchie eine verfassungsrechtliche Notwendigkeit. Im Falle eines Verstoßes wird das betreffende Thema im Rahmen der Grundsätze für Rundfunkdienste gemäß Artikel 8 des Gesetzes Nr. 6112 bewertet“, so die Erklärung.
Nachrichtenquelle: 12punto
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