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Weg frei für erneute Inhaftierung des freigelassenen Angreifers

Gegen einen Angeklagten, der im Bezirk Kemalpaşa in İzmir ein junges Mädchen, auf das er fixiert war, mehrfach niedergestochen und ihr das Handy geraubt hatte und der in seinem Wiederaufnahmeverfahren zunächst freigelassen worden war, wurde nach Einspruch der Generalstaatsanwaltschaft İzmir ein erneuter Haftbefehl erlassen.

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Weg frei für erneute Inhaftierung des freigelassenen Angreifers

Der Vorfall ereignete sich im Oktober 2024 im Stadtteil Mustafa Kemal Atatürk im Bezirk Kemalpaşa. Der 17-jährige Ç.E.D. griff die 18-jährige Betül Ç., seine Nachbarin, die er seit etwa 5 Monaten obsessiv verfolgte, am Morgen auf der Straße an.

Der Täter stach mehrfach auf das junge Mädchen ein, raubte das Mobiltelefon von Betül Ç. und floh vom Tatort.

In dem Verfahren, das gegen den Mann eingeleitet wurde, nachdem er von Gendarmerieeinheiten in einem Versteck in Bornova gefasst und inhaftiert worden war, verurteilte das 2. Schwurgericht für Jugendliche in İzmir den Angeklagten wegen "versuchten vorsätzlichen Mordes" zu 12 Jahren und wegen "bewaffneten Raubes" zu 6 Jahren und 8 Monaten, insgesamt also zu einer Freiheitsstrafe von 18 Jahren und 8 Monaten.

War freigelassen worden

Nachdem das verhängte Strafmaß vom Berufungsgericht aufgehoben worden war, erschien der Angeklagte Ç.E.D. erneut vor Gericht. In der Verhandlung am 7. Juli entschied das Gericht unter Berücksichtigung des Alters des Angeklagten, der bereits verbüßten Haftzeit und der Tatsache, dass die Untersuchungshaft eine Vorsichtsmaßnahme darstellt, auf seine Freilassung unter Auflagen, einschließlich eines Ausreiseverbots.

Einspruch gegen die Entscheidung, Haftbefehl erlassen

Unmittelbar nach der Freilassungsentscheidung legte die Generalstaatsanwaltschaft İzmir gestern Einspruch gegen das Urteil ein. Das Gericht, das den Einspruch und die Prozessakte prüfte, hob die Entscheidung unter Berücksichtigung der Kameraaufzeichnungen in der Akte, der Tatortprotokolle, der Gutachten des Kriminaltechnischen Labors der Gendarmerie und der Aussagen der Nebenklägerin auf.

In der Gerichtsentscheidung wurde darauf hingewiesen, dass das dem Angeklagten zur Last gelegte Delikt des "versuchten vorsätzlichen Mordes" zu den Katalogtaten gemäß Artikel 100/3 der Strafprozessordnung (CMK) gehört, dass konkrete Beweise für einen dringenden Tatverdacht vorliegen und angesichts des zu erwartenden Strafmaßes im Falle einer Verurteilung Fluchtgefahr besteht.

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass gerichtliche Kontrollmaßnahmen in diesem Stadium nicht ausreichen würden, gab dem Einspruch der Staatsanwaltschaft statt und ordnete die Ausstellung eines Haftbefehls gegen den als straffällig gewordenen Jugendlichen eingestuften Angeklagten Ç.E.D. an.


Nachrichtenquelle: İHA

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