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Entscheidung des Verfassungsgerichts zur Zugangssperre: Tritt in 9 Monaten in Kraft! Ein '10. Januar'-Geschenk für Journalisten...

Das Verfassungsgericht (AYM) hat über den Antrag auf Aufhebung einiger Artikel des Gesetzes Nr. 5651 entschieden, die Zugangssperren und/oder die Entfernung von Inhalten ermöglichen. Die Entscheidung tritt neun Monate nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.

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Entscheidung des Verfassungsgerichts zur Zugangssperre: Tritt in 9 Monaten in Kraft! Ein '10. Januar'-Geschenk für Journalisten...

Das Verfassungsgericht (AYM) hat die Aufhebung von Artikel 8/4 des Gesetzes Nr. 5651 mit der Begründung beschlossen, dass die Entscheidung des Präsidenten der Behörde für Informations- und Kommunikationstechnologien (BTK) zur Zugangssperre und/oder Entfernung von Inhalten die Unschuldsvermutung verletzt. Zudem wurde Artikel 9, der Zugangssperren und/oder die Entfernung von Inhalten ermöglicht, mit der Begründung aufgehoben, dass er die Presse- und Meinungsfreiheit einschränkt. Das AYM erklärte, dass die betreffenden Artikel verfassungswidrig seien.

Laut einem Bericht von Ali Safa Korkut von Free Web Turkey hat das AYM die Aufhebungsanträge des CHP-Vorsitzenden Özgür Özel, des Istanbuler Abgeordneten Engin Altay sowie des Abgeordneten der 27. Legislaturperiode Engin Özkoç aus dem Jahr 2020 mit dem Antrag des Friedensgerichts Tavşanlı aus dem Jahr 2022 zusammengeführt. Das Gericht entschied, dass die Befugnis des BTK-Präsidenten zur Anordnung von Zugangssperren und/oder Inhaltsentfernungen sowie die Praxis der Zugangssperren/Inhaltsentfernungen im Allgemeinen verfassungswidrig seien und ordnete deren Aufhebung an.

Das AYM legte fest, dass die Entscheidung neun Monate nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft treten wird.

"BTK-PRÄSIDENT TRIFFT ENTSCHEIDUNGEN OHNE RECHTSKRÄFTIGES URTEIL"

Demnach entschied das AYM, dass die durch das Gesetz Nr. 7253 vorgenommene Änderung am Gesetz Nr. 5651, wonach 'der BTK-Präsident durch seine Feststellung eine Zugangssperre und/oder die Entfernung von Inhalten anordnen kann', die Unschuldsvermutung verletzt, und ordnete die Aufhebung des Artikels an.

In seiner Begründung führte das AYM aus, dass zwar verschiedene gerichtliche und administrative Maßnahmen gegen Personen unter Tatverdacht ergriffen werden könnten, die vorgesehene Maßnahme jedoch eine vorläufige Maßnahme im Zusammenhang mit einem Strafverfahren sein müsse. Das AYM stellte fest, dass der BTK-Präsident die Entscheidung zur Zugangssperre und/oder Inhaltsentfernung losgelöst vom Strafverfahren treffe und dass die Sperre selbst dann in Kraft bleibe, wenn das Strafverfahren nicht mit einer Verurteilung ende.

"ZUGANGSSPERRE STELLT EINGRIFF IN DIE MEINUNGSFREIHEIT DAR"

Das AYM hob zudem Artikel 9 desselben Gesetzes auf, der Zugangssperren und/oder die Entfernung von Inhalten aufgrund von "Verletzungen der Persönlichkeitsrechte" ermöglicht, da dieser verfassungswidrig sei.

Das AYM betonte, dass die Entscheidung zur Zugangssperre und/oder Inhaltsentfernung die Meinungs- und Pressefreiheit einschränke, und merkte an, dass Umfang und Grenzen von Artikel 9 nicht klar definiert seien. Dies schaffe einen weiten Ermessensspielraum für die Justizbehörden. Zudem habe man festgestellt, dass es schwierig sei, mit Einsprüchen gegen solche Entscheidungen erfolgreich zu sein.

Das AYM stellte fest, dass die Anordnung von Zugangssperren und/oder Inhaltsentfernungen bei "Verletzungen der Persönlichkeitsrechte" keine abgestufte Interventionsmethode biete und "dass dies dazu führt, dass der Zugriff auf den betreffenden Inhalt innerhalb der Landesgrenzen ab dem Datum der Entscheidung unbefristet gesperrt wird".

In dieser Hinsicht stelle der Artikel einen schweren Eingriff in die Meinungs- und Pressefreiheit dar und enthalte keine Garantien, die eine verhältnismäßige und den Anforderungen einer demokratischen Gesellschaft entsprechende Entscheidung sicherstellen würden.

ERINNERUNG AN DIE PILOTENTSCHEIDUNG

In der heute veröffentlichten Entscheidung erinnerte das AYM auch an seine Pilotentscheidung vom 27. Oktober 2021.

In dieser Entscheidung vom 27. Oktober 2021 hatte das höchste Gericht geurteilt, dass die von Friedensgerichten auf Grundlage von Artikel 9 des Gesetzes Nr. 5651 verhängten Zugangssperren für Nachrichten auf Internetseiten eine "Verletzung der Meinungs- und Pressefreiheit" darstellten und geändert werden müssten.


Nachrichtenquelle: 12punto

Verfassungsgericht BTK CHP Zugangssperre Free Web Turkey Özgür Özel