Bewerbungsvoraussetzungen für das Amt des Bezirksgouverneurs geändert
Für das Bewerbungsverfahren zum Bezirksgouverneur (Kaymakam) wurden neue Regelungen eingeführt. Neben einer verpflichtenden Mindestpunktzahl von 70 im KPSS wurden auch die relevanten Fachbereiche und das Bewerbungsverfahren aktualisiert.
Eine neue Verordnung, die Änderungen an den Bewerbungsvoraussetzungen für angehende Bezirksgouverneure enthält, wurde im Amtsblatt veröffentlicht. Im Rahmen der vom Innenministerium erstellten Verordnung wurden wichtige Aktualisierungen für die Bewerbungsverfahren von Absolventen verschiedener Bachelorstudiengänge vorgenommen.
Ab sofort können sich Absolventen der Fachbereiche Internationale Beziehungen, Politikwissenschaft, Öffentliche Verwaltung, Wirtschaftswissenschaften, Betriebswirtschaftslehre, Finanzwesen, Ökonometrie, Arbeitsökonomie und industrielle Beziehungen sowie der Rechtswissenschaften direkt für die Prüfung zum Bezirksgouverneur bewerben. Diese Kandidaten müssen zudem mindestens 70 Punkte in der vom Innenministerium festgelegten KPSS-Punktart erreichen.
Zur schriftlichen Prüfung wird die 20-fache Anzahl der zu ernennenden Kandidaten zugelassen. Dadurch wird der Bewerberpool begrenzt und das Wettbewerbsniveau bei den Prüfungen erhöht.
Für Absolventen der Ingenieurwissenschaften, Geschichte, Soziologie, Öffentlichkeitsarbeit und Werbung sowie Psychologie wurde die Bedingung eingeführt, dass sie zur Teilnahme an der Prüfung ein erfolgreich abgeschlossenes Masterstudium mit Abschlussarbeit in den entsprechenden Fachbereichen nachweisen müssen. Absolventen anderer Fachrichtungen, deren Studieninhalte zu mindestens 80 Prozent mit den oben genannten Bereichen übereinstimmen, haben die Möglichkeit, sich mit einem Äquivalenzzertifikat des Hochschulrats (YÖK) zu bewerben.
Mit der Neuregelung wurde die Befugnis zur Ernennung des Vorsitzenden des Bewertungsausschusses für Bezirksgouverneursanwärter direkt dem Ministerium übertragen. Auf diese Weise wurde die Rolle des Ministeriums bei Entscheidungsprozessen gestärkt.
Die durch die Verordnung eingeführten Bestimmungen zur KPSS-Mindestpunktzahl, zu den Abschlussvoraussetzungen und zur Struktur des Ausschusses treten am 1. September 2026 in Kraft. Änderungen bezüglich der im Ausland zu absolvierenden Praktikumsprogramme und der administrativen Begriffe gelten hingegen ab heute.
Mit den getroffenen Regelungen soll das System der Bezirksgouverneursanwärter objektiver und kompetenzbasierter gestaltet werden.
Nachrichtenquelle: 12punto
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