Grundbuch- und Katasteramt stellt Personal ein! Wann beginnen die Bewerbungen? Wie sieht die Stellenverteilung aus?
Das Grundbuch- und Katasteramt wird insgesamt 900 Mitarbeiter für den Einsatz in seinen Zentral- und Außenstellen in verschiedenen Provinzen einstellen. Um für die angestrebte Stelle zugelassen zu werden, müssen die Bewerber hohe Punktzahlen im KPSS erreichen sowie die festgelegten allgemeinen und besonderen Voraussetzungen erfüllen. Wer kann sich also beim Grundbuch- und Katasteramt bewerben?
Die Generaldirektion für Grundbuch- und Katasterwesen wird zur Besetzung von Stellen in ihren Zentral- und Außenstellen Vertragspersonal einstellen. Bei den Einstellungen, die auf Basis der KPSS (B)-Gruppen-Rangliste erfolgen, wird Artikel 2 des Anhangs zu den Grundsätzen für die Beschäftigung von Vertragspersonal zugrunde gelegt. Im Rahmen der Ausschreibung werden Stellen für Rechtsanwälte, Informatikingenieure, Maschinenbauingenieure, Bauingenieure, Elektrotechniker und Büropersonal besetzt. Wann beginnen also die Bewerbungen für die Personaleinstellung beim Grundbuch- und Katasteramt?
BEWERBUNGSZEITRAUM FÜR DIE EINSTELLUNG VON 900 MITARBEITERN DURCH DIE GENERALDIREKTION FÜR GRUNDBUCH- UND KATASTERWESEN
Die Bewerbungen können vom 19. März 2025 bis zum 28. März 2025 um 23:59 Uhr über das E-Government-Portal unter „Tapu ve Kadastro Genel Müdürlüğü - Kariyer Kapısı - Kamu İşe Alım“ oder über die Adresse Kariyer Kapısı https://isealimkariyerkapisi.cbiko.gov.tr eingereicht werden. Bewerbungen, die persönlich, per Fracht oder per Post eingehen, werden nicht berücksichtigt.
WIE SIEHT DIE STELLENVERTEILUNG FÜR DIE 900 MITARBEITER AUS?
- Rechtsanwalt
- Informatikingenieur
- Maschinenbauingenieur
- Bauingenieur
- Elektrotechniker
- Techniker
- Büropersonal
VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE EINSTELLUNG VON 900 MITARBEITERN DURCH DIE GENERALDIREKTION FÜR GRUNDBUCH- UND KATASTERWESEN
1) Erfüllung der in Artikel 48, Absatz 1, Unterabsätze (A) (1), (4), (5), (6) und (7) des Beamtengesetzes Nr. 657 genannten Voraussetzungen.
2) Nicht bereits in einem anderen öffentlichen Organ oder einer anderen Einrichtung in derselben Funktion als Vertragspersonal tätig zu sein.
3) Einhaltung der Bestimmung in Artikel 4/B des Beamtengesetzes Nr. 657: „Personen, die auf diese Weise beschäftigt werden, können, sofern ihr Vertrag aufgrund eines Verstoßes gegen die Dienstvertragsgrundsätze durch ihre Institution gekündigt wurde oder sie den Vertrag einseitig gekündigt haben (ausgenommen der durch Präsidialbeschluss festgelegten Ausnahmen), innerhalb eines Jahres ab dem Datum der Kündigung oder, falls der Vertrag nicht verlängert wurde, ab dem Ende der Vertragslaufzeit nicht in Vertragspersonalpositionen von Institutionen beschäftigt werden.“
4) Bewerber können sich nur für eine der ausgeschriebenen Positionen bewerben. Bewerbungen für mehr als eine Position werden nicht als gültig betrachtet, und nicht ordnungsgemäß eingereichte Bewerbungen werden nicht akzeptiert. Die Bewerber sind selbst dafür verantwortlich, dass der Bewerbungsprozess korrekt, vollständig und gemäß den in dieser Anzeige genannten Bedingungen abgeschlossen wird und die erforderlichen Dokumente in das System hochgeladen werden.
5) Bewerbungen von Personal, das bereits festangestellt oder als Vertragspersonal in der Zentrale oder den Außenstellen der Generaldirektion für Grundbuch- und Katasterwesen tätig ist und sich auf Positionen bewirbt, die mit ihrer eigenen Position identisch oder gleichwertig sind, werden nicht akzeptiert; selbst bei einer Platzierung erfolgt keine Ernennung.
6) Die zur Ernennung berechtigten Bewerber können aufgrund der Bestimmung in Artikel 4, Absatz (B) des Beamtengesetzes Nr. 657: „Vertragspersonal, das in diesem Rahmen beschäftigt wird und eine dreijährige Dienstzeit in derselben Institution vollendet hat, wird auf Antrag innerhalb von dreißig Tagen nach Ablauf dieser Frist an seinem Dienstort auf eine Beamtenstelle mit derselben Bezeichnung ernannt. Stellen für Personen, für deren Positionsbezeichnung keine entsprechende Beamtenstelle vorhanden ist, werden vom Präsidenten festgelegt. Dieses Personal kann, außer aus Gründen der Lebenssicherheit oder Gesundheit, für einen Zeitraum von drei Jahren nicht an einen anderen Ort versetzt werden. Personen, die auf Beamtenstellen ernannt wurden, müssen mindestens ein weiteres Jahr am selben Ort Dienst leisten.“ für einen Zeitraum von 4 Jahren keinen Antrag auf Versetzung an einen anderen Ort stellen.
Nachrichtenquelle: 12punto
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