Rechnungshof stuft kostenlose Beförderung durch die Stadtverwaltung Istanbul als öffentlichen Schaden ein: 520.000 Lira pro Person gefordert
Der türkische Rechnungshof (Sayıştay) behauptet, dass die Entscheidung der Stadtverwaltung Istanbul (İBB), an nationalen und religiösen Feiertagen sowie an bestimmten Tagen kostenlose Beförderung anzubieten, einen öffentlichen Schaden verursacht habe. Er forderte, dass der 'Schaden' in Höhe von 161 Millionen Lira vom Bürgermeister der Stadtverwaltung Istanbul, Ekrem İmamoğlu, den Führungskräften und den Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlung eingezogen wird.
Die Stadtverwaltung Istanbul (İBB) bietet an nationalen und religiösen Feiertagen, am 6. Oktober (Tag der Befreiung Istanbuls), am 29. Mai (Jahrestag der Eroberung Istanbuls), an Tagen von Universitätsprüfungen sowie am Tag der Schuleröffnung kostenlose Beförderung an.
Der Rechnungshof hingegen erklärte, dass kostenlose Beförderung nur für Bürger über 65 Jahren angeboten werden dürfe und nur Schüler ermäßigt reisen könnten; alle anderen Entscheidungen zur kostenlosen oder ermäßigten Beförderung seien rechtswidrig.
SIE FORDERTEN EINE ZAHLUNG VON 520.000 LIRA PRO PERSON
Laut einem Bericht von İsmail Arı von der Zeitung BirGün argumentiert der Rechnungshof, dass ein öffentlicher Schaden von etwa 161 Millionen TL entstanden sei, und entschied, diesen Schaden vom Bürgermeister der Stadtverwaltung Istanbul, Ekrem İmamoğlu, den städtischen Führungskräften und den Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlung, die die Beschlüsse zur kostenlosen Beförderung gefasst haben, einzuziehen. Während alle Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung der İBB gegen die Entscheidung des Rechnungshofs Einspruch erhoben haben, müssten im Falle einer Rechtskraft der Entscheidung 312 Ratsmitglieder jeweils etwa 520.000 TL zahlen.
AUCH DIE 'MUTTER-KARTE' WURDE ALS RECHTSWIDRIG EINGESTUFT
Andererseits hatte der Rechnungshof bereits zuvor die 'Mutter-Karte' (Anne Kart), mit der Mütter von Kindern im Alter von 0 bis 4 Jahren mit Wohnsitz in Istanbul den öffentlichen Nahverkehr kostenlos nutzen können, als rechtswidrig eingestuft. Der Rechnungshof erklärte, dass diese Entscheidung nicht gesetzeskonform sei, und hielt in seinem Prüfungsbericht fest: „Die Befugnis, für welchen Zweck auch immer, kostenlose oder ermäßigte Tarife bei der Erbringung von Dienstleistungen festzulegen, liegt gemäß dem Gesetz Nr. 4736 beim Präsidenten.“
Nachrichtenquelle: 12punto
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