Entscheidung des Verfassungsgerichts zu Stellenbesetzungen: CHP-Antrag auf Annullierung abgelehnt
Die Klage der CHP gegen die Schaffung von Stellen in einigen öffentlichen Einrichtungen durch ein Präsidialdekret, mit der Begründung, dies sei verfassungswidrig, wurde abgewiesen. Das Verfassungsgericht entschied, dass die Regelung hinsichtlich der „sachlichen Zuständigkeit“ mit der Verfassung vereinbar ist.
Laut der im Amtsblatt veröffentlichten Entscheidung des Verfassungsgerichts hatte die CHP beim Verfassungsgericht Klage auf Annullierung und Aussetzung einiger Bestimmungen des Präsidialdekrets Nr. 170 über die Schaffung von Stellen in einigen Institutionen und Organisationen eingereicht.
In der Antragsschrift wurde vorgebracht, „dass Bestimmungen über die Schaffung und Aufhebung von Stellen für Beamte, die wesentliche und dauerhafte Aufgaben im Rahmen der allgemeinen Verwaltungsprinzipien innerhalb der Einheit der Verwaltung wahrnehmen, gesetzlich geregelt werden müssen, dass die Ausgaben für Beamte und die zugewiesenen Mittel im Zusammenhang mit dem Haushalt stehen und dass die Befugnis zum Erlass von Präsidialdekreten außerhalb des verfassungsrechtlichen Rahmens ausgeübt wurde“.
„HINSICHTLICH DER SACHLICHEN ZUSTÄNDIGKEIT VERFASSUNGSKONFORM“
Das Oberste Gericht prüfte den Antrag und entschied, dass die angefochtenen Bestimmungen nicht verfassungswidrig seien, und wies den Antrag auf Annullierung zurück.
In der Begründung des Obersten Gerichts wurde daran erinnert, dass das Verfassungsgericht bereits entschieden habe, dass Regelungen zur Schaffung und Aufhebung von Stellen in Ministerien und deren nachgeordneten Behörden, in durch Präsidialdekrete geschaffenen juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie in der zentralen Organisation des Präsidialamtes und den dem Präsidialamt unterstellten Institutionen und Organisationen mittels Präsidialdekreten hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit mit der Verfassung vereinbar seien.
In der Begründung hieß es: „Es gibt keinen Grund, von den genannten Entscheidungen hinsichtlich der Regeln abzuweichen, die die Schaffung von Stellen im Ministerium für Familie und Sozialdienste, im Ministerium für Umwelt, Urbanisierung und Klimawandel, im Ministerium für Kultur und Tourismus, in der Sozialversicherungsanstalt, in der Wohnungsbaubehörde (TOKİ), in der Generaldirektion für Stiftungen sowie im Präsidium für Religionsangelegenheiten (Diyanet) vorsehen und die Ernennung für die Stelle eines Presse- und Öffentlichkeitsarbeitsberaters in der Zentrale des Präsidiums für Religionsangelegenheiten regeln und somit eine Regelung zur Organisationsstruktur der genannten Institutionen darstellen.“
Nachrichtenquelle: 12punto
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