BDDK legt neue Regeln für Fondsmanagement und Vertragsgrenzen bei Sparfinanzierungsunternehmen fest
Die BDDK hat die Instrumente eingeschränkt, mit denen Sparfinanzierungsunternehmen ihre Fonds verwalten können; zudem wurden Verträge mit hohen Beträgen und personenbezogene Limits aktualisiert.
Die Bankenregulierungs- und Aufsichtsbehörde (BDDK) hat eine neue Regelung bezüglich des Fondsmanagements und der Vertragsgrenzen für Sparfinanzierungsunternehmen ausgearbeitet. Mit einer Anweisung, die die Behörde an den Verband der Finanzinstitute (Finansal Kurumlar Birliği) sandte, wird das Ziel verfolgt, die in Sparfonds-Pools und Unternehmenskonten angesammelten Ressourcen in risikoärmeren und leichter liquidierbaren Vermögenswerten anzulegen.
Gemäß dem neuen Rahmen dürfen Unternehmen diese Ressourcen ausschließlich in festgelegten Anlageinstrumenten halten. Diese Instrumente wurden wie folgt definiert: spezielle Girokonten oder Partizipationskonten in türkischen Lira bei Partizipationsbanken, inländische, nicht goldbasierte Mietzertifikate in türkischen Lira, die vom Ministerium für Schatz und Finanzen ausgegeben werden, sowie partizipationsbasierte Investmentfonds in türkischen Lira mit einem Risikowert von 1 oder 2.
Die BDDK hat auch eine Begrenzung für Beträge eingeführt, die unverzinst in Sparfonds-Pools verbleiben. Demnach darf das tägliche unverzinste Guthaben 0,2 Promille des Sparfonds-Pools, berechnet zum Ende des Vormonats, nicht überschreiten. Beträge, die nach den Schließungszeiten des elektronischen Geldtransfersystems der Zentralbank der Republik Türkei in den Pool übertragen werden, werden in die Berechnung des Folgetages einbezogen.
GRENZE FÜR VERTRÄGE MIT HOHEN BETRÄGEN
Mit der Regelung wurden auch die Limits für Verträge mit hohen Beträgen angehoben. Das allgemeine Limit für Verträge mit hohen Beträgen wurde von 2.509.800 Lira auf 5 Millionen Lira erhöht. Das für Wohnungs- oder überdachte Arbeitsplatzfinanzierungsverträge geltende Limit wurde von 6.274.500 Lira auf 12,5 Millionen Lira angehoben.
Darüber hinaus wurde das Gesamtvolumen von Verträgen mit hohen Beträgen auf 5 Prozent des gesamten Vertragsvolumens im jeweiligen Zeitraum begrenzt. Für Unternehmen, die nach dem 1. Januar 2025 gegründet wurden, gilt ein Übergangszeitplan. Bei diesen Unternehmen wird der Satz bis zum 30. Juni 2027 bei 15 Prozent und im Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2027 bei 10 Prozent liegen.
Auch die Anzahl der Verträge, die pro Person oder Risikogruppe abgeschlossen werden können, wurde neu geregelt. Eine natürliche oder juristische Person kann mit demselben Sparfinanzierungsunternehmen insgesamt maximal zwei Verträge abschließen, davon höchstens einen Fahrzeug- und einen Wohnungs- oder überdachten Arbeitsplatzfinanzierungsvertrag.
Die maximalen Vertragssummen pro Person oder Risikogruppe wurden ebenfalls angehoben. Für die Fahrzeugfinanzierung wurde die Obergrenze auf 6,25 Millionen Lira festgelegt, für die Wohnungs- oder überdachte Arbeitsplatzfinanzierung auf 62,5 Millionen Lira. Die Gesamtsumme aller Verträge einer Person oder einer Risikogruppe darf 62,5 Millionen Lira nicht überschreiten.
Die BDDK teilte mit, dass den Unternehmen eine Übergangsfrist zur Einhaltung der neuen Regeln gewährt wurde. Die Regelungen treten zum 1. Oktober in Kraft.
Nachrichtenquelle: 12punto
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